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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 Sa 133/22   

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https://dejure.org/2023,12088
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 Sa 133/22 (https://dejure.org/2023,12088)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.03.2023 - 2 Sa 133/22 (https://dejure.org/2023,12088)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. März 2023 - 2 Sa 133/22 (https://dejure.org/2023,12088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Übertragung von tariflichen Mehrurlaubstagen in das Langzeitkonto - ruhendes Arbeitsverhältnis

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BUrlG § 7 Abs. 1 ; Lzk TV § 5
    Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags; Auslegung eines Tarifvertrags über Langzeitkonten bezüglich der Erhöhung des Guthabens durch Gutschriften; Kein Geldwert von Urlaubsansprüchen während des ruhenden Arbeitsverhältnisses; Kein Gleichlauf von gesetzlichem ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags; Auslegung eines Tarifvertrags über Langzeitkonten bezüglich der Erhöhung des Guthabens durch Gutschriften; Kein Geldwert von Urlaubsansprüchen während des ruhenden Arbeitsverhältnisses; Kein Gleichlauf von gesetzlichem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 424
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2021 - 5 Sa 264/20

    Verfall von tariflichem Mehrurlaub - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 Sa 133/22
    Die Tarifvertragsparteien haben in § 40 Abs. 3 des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV) vom 12.12.2016, in Kraft getreten am 01.04.2017, eine eigenständige Regelung zur Befristung des Erholungsurlaubs getroffen, die erkennbar von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abweicht und deshalb nicht den Befristungsregeln, die für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten, unterliegt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.05.2021 - 5 Sa 264/20 - Rn. 45, juris).(Rn.70).

    Die Tarifvertragsparteien haben in § 40 Abs. 3 FGr 3-TV eine eigenständige Regelung zur Befristung des Erholungsurlaubs getroffen, die erkennbar von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abweicht und deshalb nicht den Befristungsregeln, die für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten, unterliegt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.05.2021 - 5 Sa 264/20 - Rn. 45, juris).

  • BAG, 11.11.2020 - 4 AZR 210/20

    Anerkennungshaustarifvertrag - Reichweite der Verweisung auf

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 Sa 133/22
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 11.11.2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20, juris).
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