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   LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11   

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LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11 (https://dejure.org/2012,35554)
LAG Saarland, Entscheidung vom 11.01.2012 - 2 Sa 45/11 (https://dejure.org/2012,35554)
LAG Saarland, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 2 Sa 45/11 (https://dejure.org/2012,35554)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen des Direktionsrechtes i.R. durch Reorganisationsmaßnahmen eingeführten geschäftsführenden Pflegedienstleitungen oberhalb der bisherigen Leitenden Pflegedienstkräfte; Deckung der Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung von dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Saarbrücken - 2 Ca 32/11
  • LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 108
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 6/11

    Grenzen des Direktionsrechtes i.R. durch Reorganisationsmaßnahmen eingeführten

    Auszug aus LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11
    Unter diesen Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen befinden sich nun 60 neue Bereichsleitungen (vgl. Bl. 249 - 250 d. A. 2 Sa 6/11 Bd. II zu den Aufgaben).

    Hinsichtlich der Aufgabenmatrix gibt es eine Fassung, die seitens der Beklagten mit Stand September 2009 vorgelegt wurde (als Anlage zum Schriftsatz in 2. Instanz vom 5.7.2011 - Bl. 484 u. 485 d. A. Bd. III) sowie eine weitere mit Stand von September 2010 nach erster Evaluierung (als Anlage zum Schriftsatz vom 29.9.2010 in 1. Instanz - Bl. 445/446 d. A. 2 Sa 6/11 Bd. II).

    Die Vorgaben aus dem Profil/der Aufgabenbeschreibung zur Position der Geschäftsführenden Pflegedienstleitung vom 28.10.2011 (vgl. Bl. 251 u. 252 d. A. 2 Sa 6/11 Bd. II) im Vergleich zum Profil/der Aufgabenbeschreibung der Pflegedienst-Bereichsleitung vom gleichen Datum (vgl. Bl. 249 u. 250 d. A. 2 Sa 6/11 Bd. II) lassen klar erkennen, dass die bisherigen Leitenden Pflegedienstkräfte nunmehr als neue direkt vorgesetzte Stelle die Geschäftsführende Pflegedienstleitung erhalten haben, während es vorher unmittelbar der Pflegedirektor war, der als direkt vorgesetzte Stelle bezeichnet war.

    Es ist zwar insofern der Berufungsklägerin wiederum zuzugeben, dass die Dienstanweisung vom 5.1.1979 (vgl. Bl. 142 - 146 d. A. 2 Sa 6/11; Bl. 149 - 153 d. A.), welche hinsichtlich der Position der Leitenden Krankenschwester bzw. des Leitenden Krankenpflegers als Vorgesetzten den jeweiligen Geschäftsführenden Klinik-, Instituts-, Abteilungsdirektor sowie als Dienstvorgesetzten den Verwaltungsdirektor bezeichnet, die zeitlich erst später eingeführte hierarchische Position des Pflegedirektors noch gar nicht berücksichtigen konnte.

  • LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 16/11

    Grenzen des Direktionsrechtes i.R. durch Reorganisationsmaßnahmen eingeführten

    Auszug aus LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11
    Durch Gesetz Nr. 1540 über die Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreformgesetz - HMG) vom 26.11.2003 (Amtsblatt des Saarlandes 2003 vom 11.12.2003, Seiten 2940 bis 2947 - Bl. 20 bis 27 d. A. 2 Sa 16/11) wurde in Artikel 1 das Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes - UKSG eingeführt.

    Dies ist durch Geschäftsordnung vom 16.11.2004 auch erfolgt (vgl. Bl. 36 - 40 d. A. 2 Sa 16/11; Bl. 123 - 127 d. A.).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 23/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11
    Bezogen auf den öffentlichen Dienstbereich gilt, dass dann, wenn die Parteien keine bestimmte Tätigkeit, sondern lediglich eine allgemeine Beschreibung (z. B. Angestellter) in den Vertrag aufgenommen haben, wie es besonders in den Musterverträgen des öffentlichen Dienstes häufig geschieht, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle im Rahmen der vereinbarten Vergütungsgruppe liegenden Tätigkeiten zuweisen kann, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen (vgl. BAG im Urteil vom 2.3.2006 - 2 AZR 23/05 - in NZA 2006, S. 1350 bis 1352 - Rn 16, in juris).

    Dabei ist zu beachten, dass das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich nicht so weit geht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn er dem Arbeitnehmer die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiter gewährt; dabei ist unerheblich, wenn bei Übertragung von Tätigkeiten, die der gleichen Vergütungsgruppe entsprechen, aus der einschlägigen Fallgruppe ein Bewährungsaufstieg in die höhere Vergütungsgruppe nicht möglich gewesen ist (vgl. BAG im Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 455/96 - in ZTR 1998, S. 187 u. 188 - Rn 37 in juris; BAG vom 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - in DB 2003, S. 1630 - Rn 19 in juris; BAG im Urteil vom 2.3.2006 - 2 AZR 23/05 - in NZA 2006, S. 1350 bis 1352 - Rn 16 in juris; MÜLLER-GLÖGE in Münchener Kommentar zum BGB , 5. Auflage München 2009, Rn 1019 zu § 611 BGB "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" m. w. N.; HUNOLD, Die Rechtsprechung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, NZA - RR 2001, S. 337 bis 347, unter I.8.ee S. 339 und II.5.c S. 345).

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 455/96

    Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als Referatsleiter zu den

    Auszug aus LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11
    Ob dies allerdings der Fall ist, unterliegt letztlich der gerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Komplex "Direktionsrecht allgemein": BAG im Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 455/96 - in ZTR 1998, S. 187 u. 188 - Rnrn 35 u. 36 bei juris; MELMS, in MOLL, Münchener Anwaltshandbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage München 2009, Rn 74 zu § 8 "Begründung des Arbeitsverhältnisses"; MÜLLER-GLÖGE in Münchener Kommentar zum BGB , 5. Auflage München 2009, Rnrn 1016 ff. zu § 611 BGB ).

    Dabei ist zu beachten, dass das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich nicht so weit geht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn er dem Arbeitnehmer die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiter gewährt; dabei ist unerheblich, wenn bei Übertragung von Tätigkeiten, die der gleichen Vergütungsgruppe entsprechen, aus der einschlägigen Fallgruppe ein Bewährungsaufstieg in die höhere Vergütungsgruppe nicht möglich gewesen ist (vgl. BAG im Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 455/96 - in ZTR 1998, S. 187 u. 188 - Rn 37 in juris; BAG vom 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - in DB 2003, S. 1630 - Rn 19 in juris; BAG im Urteil vom 2.3.2006 - 2 AZR 23/05 - in NZA 2006, S. 1350 bis 1352 - Rn 16 in juris; MÜLLER-GLÖGE in Münchener Kommentar zum BGB , 5. Auflage München 2009, Rn 1019 zu § 611 BGB "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" m. w. N.; HUNOLD, Die Rechtsprechung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, NZA - RR 2001, S. 337 bis 347, unter I.8.ee S. 339 und II.5.c S. 345).

  • BAG, 20.01.2010 - 7 AZR 542/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11
    Das Direktionsrecht des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ist nur dann eingeschränkt neben den vorigen Vorgaben, die das BAG dazu aufgestellt hat, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen im Arbeitsvertrag nicht lediglich ein allgemeiner Aufgabenbereich benannt und die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern die Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird (vgl. BAG im Urteil vom 20.1.2010 - 7 AZR 542/08 - in AP Nr. 68 zu § 14 TzBfG - Rn 19, in juris).
  • BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 82/01

    Umfang des Direktionsrechts - Bewährungsaufstieg

    Auszug aus LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11
    Dabei ist zu beachten, dass das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich nicht so weit geht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn er dem Arbeitnehmer die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiter gewährt; dabei ist unerheblich, wenn bei Übertragung von Tätigkeiten, die der gleichen Vergütungsgruppe entsprechen, aus der einschlägigen Fallgruppe ein Bewährungsaufstieg in die höhere Vergütungsgruppe nicht möglich gewesen ist (vgl. BAG im Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 455/96 - in ZTR 1998, S. 187 u. 188 - Rn 37 in juris; BAG vom 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - in DB 2003, S. 1630 - Rn 19 in juris; BAG im Urteil vom 2.3.2006 - 2 AZR 23/05 - in NZA 2006, S. 1350 bis 1352 - Rn 16 in juris; MÜLLER-GLÖGE in Münchener Kommentar zum BGB , 5. Auflage München 2009, Rn 1019 zu § 611 BGB "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" m. w. N.; HUNOLD, Die Rechtsprechung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, NZA - RR 2001, S. 337 bis 347, unter I.8.ee S. 339 und II.5.c S. 345).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 4 Sa 4/09

    Reichweite des Direktionsrechts bei Veränderungen in der Firmenhierarchie - zur

    Auszug aus LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11
    Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht, welches sich auf Zeit, Ort und Art der Beschäftigung und die nähere Konkretisierung bezieht, erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung der Funktion des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 6.12.2007 - 2 Sa 480/07 - Rn 32 in juris; LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 28.2.2002 - 21 Sa 69/01 - Rnrn 44 u. 45 in juris; JOUSSEN in Beck'scher Online-Kommentar zum BGB , Rn 311 zu § 611 BGB , Edition 22, Stand: 1.12.2011; HUNOLD, Die Rechtsprechung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, in NZA-RR 2001, S. 337 bis 347, unter II.1.c auf S. 340; PREIS in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage München 2012, Rn 13 zu § 109 GewO ; GAUL, Vertragsänderung durch Änderung des Organisationsplans? in NZA 1990, S. 873 bis 881, unter III.3.d S. 877; sowie ansatzweise auch LAG Baden-Württemberg vom 20.4.2009 - 4 Sa 4/09 - in ArbRB 2009, S. 196 - Rn 37 in juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 21 Sa 69/01

    Arbeitsvertraglicher Versetzungsvorbehalt und Grenzen des Direktionsrechts bei

    Auszug aus LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11
    Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht, welches sich auf Zeit, Ort und Art der Beschäftigung und die nähere Konkretisierung bezieht, erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung der Funktion des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 6.12.2007 - 2 Sa 480/07 - Rn 32 in juris; LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 28.2.2002 - 21 Sa 69/01 - Rnrn 44 u. 45 in juris; JOUSSEN in Beck'scher Online-Kommentar zum BGB , Rn 311 zu § 611 BGB , Edition 22, Stand: 1.12.2011; HUNOLD, Die Rechtsprechung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, in NZA-RR 2001, S. 337 bis 347, unter II.1.c auf S. 340; PREIS in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage München 2012, Rn 13 zu § 109 GewO ; GAUL, Vertragsänderung durch Änderung des Organisationsplans? in NZA 1990, S. 873 bis 881, unter III.3.d S. 877; sowie ansatzweise auch LAG Baden-Württemberg vom 20.4.2009 - 4 Sa 4/09 - in ArbRB 2009, S. 196 - Rn 37 in juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2007 - 2 Sa 480/07

    Direktionsrecht - Versetzung - hierarchische Einordnung in die

    Auszug aus LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 45/11
    Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht, welches sich auf Zeit, Ort und Art der Beschäftigung und die nähere Konkretisierung bezieht, erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung der Funktion des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 6.12.2007 - 2 Sa 480/07 - Rn 32 in juris; LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 28.2.2002 - 21 Sa 69/01 - Rnrn 44 u. 45 in juris; JOUSSEN in Beck'scher Online-Kommentar zum BGB , Rn 311 zu § 611 BGB , Edition 22, Stand: 1.12.2011; HUNOLD, Die Rechtsprechung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, in NZA-RR 2001, S. 337 bis 347, unter II.1.c auf S. 340; PREIS in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage München 2012, Rn 13 zu § 109 GewO ; GAUL, Vertragsänderung durch Änderung des Organisationsplans? in NZA 1990, S. 873 bis 881, unter III.3.d S. 877; sowie ansatzweise auch LAG Baden-Württemberg vom 20.4.2009 - 4 Sa 4/09 - in ArbRB 2009, S. 196 - Rn 37 in juris).
  • LAG Saarland, 11.01.2012 - 2 Sa 16/11

    Grenzen des Direktionsrechtes i.R. durch Reorganisationsmaßnahmen eingeführten

    Zwischenzeitlich wurde durch Spruch der Einigungsstelle am 10.5.2011 die Zustimmung des Personalrates zur Entfristung der Verträge mit den Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen ersetzt (vgl. Bl. 467 - 474 d. A. 2 Sa 45/11 Bd. III).

    Im Anschluss an den Spruch der Einigungsstelle erfolgte unter dem 25.5.2011 die Veränderung der Vertragsgestaltungen mit den Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen (vgl. Bl. 475 - 482 d. A. 2 Sa 45/11 Bd. III).

    In der Anfangsphase der Reorganisation des Pflegedienstes wandte sich der Pflegedirektor mit einem Newsletter an die Pflegedienstleitungen (vgl. Bl. 27 - 30 d. A. 2 Sa 45/11).

    Die parallele Rechtsstreitigkeit mit dem Az. 2 Ca 32/11 (= 2 Sa 45/11) wurde in erster Instanz in diesem Punkt dem Antrag folgend im Tenor formuliert.

  • ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 12289/12

    Verbindlichkeit einer Weisung

    Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt"; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 79) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 - 2 Sa 45/11 - PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. - "Juris"-Rn. 156]: "Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht ... erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (...)".S. BAG 30.8.1995 (Fn. 84) [II.2 b]: "Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild.

    Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt"; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 79) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 - 2 Sa 45/11 - PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. - "Juris"-Rn. 156]: "Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht ... erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (...)".

    Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt"; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 79) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 - 2 Sa 45/11 - PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. - "Juris"-Rn. 156]: "Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht ... erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (...)".

  • ArbG Berlin, 29.08.2014 - 28 Ca 6704/14

    Prozessbeschäftigung- vertragsgemäße Beschäftigung - Bindung an Inhalt des

    Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt"; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 79) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 - 2 Sa 45/11 - PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. - "Juris"-Rn. 156]: "Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht ... erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (...)".S. BAG 30.8.1995 (Fn. 86) [II.2 b]: "Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild.

    Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt"; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 79) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 - 2 Sa 45/11 - PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. - "Juris"-Rn. 156]: "Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht ... erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (...)".

    Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt"; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 79) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 - 2 Sa 45/11 - PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. - "Juris"-Rn. 156]: "Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht ... erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (...)".

  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 Ca 16793/13

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Dispositionsvorbehalt

    Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt"; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 89) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 - 2 Sa 45/11 - PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. - "Juris"-Rn. 156]: "Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht ... erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (...)".S. BAG 30.8.1995 (Fn. 96) [II.2 b]: "Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild.

    Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt"; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 89) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 - 2 Sa 45/11 - PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. - "Juris"-Rn. 156]: "Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht ... erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (...)".

    Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt"; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 89) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 - 2 Sa 45/11 - PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. - "Juris"-Rn. 156]: "Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht ... erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (...)".

  • LAG Köln, 28.06.2013 - 4 Sa 230/12

    Arbeitsrechtliche Versetzung in Türkei - Grenzen des Direktionsrechts - zur

    Es entspricht inzwischen einhelliger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und herrschender Auffassung in der Literatur, dass das Direktionsrecht nicht Versetzungen umfasst, die zu einer gegenüber der bisherigen unterwertigen Tätigkeit führen und insbesondere zu einer Abstufung und Degradierung in der Unternehmens- oder Betriebshierarchie (vgl. z. B. Landesarbeitsgericht Köln 22.12.2004 - 7 Sa 839/04; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 30.10.2009 - 6 Sa 352/09; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 06.12.2007 - 2 Sa 480/07; Landesarbeitsgericht Saarland 11.01.2012- 2 Sa 45/11 - sowie ErftK/ Preis § 106 GewO Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).
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