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   LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24   

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https://dejure.org/2024,3781
LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24 (https://dejure.org/2024,3781)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.02.2024 - 3 Ta 13/24 (https://dejure.org/2024,3781)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. Februar 2024 - 3 Ta 13/24 (https://dejure.org/2024,3781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 139 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, Art 2 Abs 1 GG
    Antrag auf Prozesskostenhilfe - Beschwerdeverfahren - Einreichung von Unterlagen - Fristsetzung - Hinweis auf § 118 Abs S 4 ZPO

  • IWW

    GKG Anlage1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 66 Abs. 3 SGB I, Anlage 1 zum GKG

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Prozesskostenhilfe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2011 - 5 Ta 32/10

    Voraussetzungen der Ablehnung des PKH-Antrags - fehlende Mitwirkung des

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24
    cc) In gleicher Weise erfordern das Rücksichtsnahmegebot und der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, dass der Partei die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO mitgeteilt wird, nämlich die dauerhafte Nichtberücksichtigung tatsächlich vorhandener Zahlungsverpflichtungen bei der Ermittlung der Ratenhöhe zu Lasten des Antragstellers (wie hier: LAG Berlin-Brandenburg 30. März 2011 - 6 Ta 653/11 - Rn. 4, juris; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2011 - 5 Ta 32/10 - Rn. 15, juris).

    Danach dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er trotzdem seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2011 - 5 Ta 32/10 - Rn. 15, juris).

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24
    Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 -, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 - vgl. auch BGH 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - Rn. 13, juris).

    Dementsprechend darf das Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nur ablehnen, wenn es die Partei zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit ihres Antrags hingewiesen und ihr eine Frist gesetzt hat, innerhalb der der Vordruck einzureichen ist (vgl. BGH 27. August 2019 - VI ZB 32/18 -, Rn.14 - 16, juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.11.2006 - 1 Ta 133/06

    Prozesskostenhilfe, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24
    Die Klägerin hätte unverzüglich, spätestens mit Einreichung der sofortigen Beschwerde reagieren müssen und weitere Zahlungsverpflichtungen darlegen und glaubhaft machen müssen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 1. November 2006 - 1 Ta 133/06 - Rn. 10, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 Ta 69/18

    Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung - Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24
    Nach Belastungen, von denen das Gericht nichts weiß und auch nichts wissen kann, muss es weder fragen noch diesbezüglich Hinweise erteilen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. Juli 2018 - 1 Ta 69/18 - Rn. 7, juris).
  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24
    Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - unter II.2.d) der Gründe, juris; stge.
  • BAG, 31.07.2017 - 9 AZB 32/17

    Prozesskostenhilfe - rückwirkende Bewilligung - Hinweispflicht

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24
    Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 -, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 - vgl. auch BGH 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - Rn. 13, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.02.2012 - 6 Ta 28/12

    Prozesskostenhilfe, Versagung, sofortige Beschwerde, Erklärung über die

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24
    Rspr. LAG Schleswig-Holstein vgl. zB.2. Dezember 2012 - 6 Ta 28/12 - unter II.4 der Gründe; 12. Mai 2023 - 3 Ta 31 b/23 - Rn. 18, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - 6 Ta 653/11

    Belehrung, Fristversäumnis, Prozesskostenhilfe, Unterlagen

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24
    cc) In gleicher Weise erfordern das Rücksichtsnahmegebot und der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, dass der Partei die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO mitgeteilt wird, nämlich die dauerhafte Nichtberücksichtigung tatsächlich vorhandener Zahlungsverpflichtungen bei der Ermittlung der Ratenhöhe zu Lasten des Antragstellers (wie hier: LAG Berlin-Brandenburg 30. März 2011 - 6 Ta 653/11 - Rn. 4, juris; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2011 - 5 Ta 32/10 - Rn. 15, juris).
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