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   LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16   

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https://dejure.org/2017,41445
LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16 (https://dejure.org/2017,41445)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2017 - 6 Sa 98/16 (https://dejure.org/2017,41445)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 6 Sa 98/16 (https://dejure.org/2017,41445)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt; Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung

  • rechtsportal.de

    BetrAVG § 16 ; BetrVG § 77 ; BGB § 315 ; ZPO § 258
    Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 557/08

    Betriebsrente - versicherungsmathematische Abschläge - Auslegung

    Auszug aus LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16
    (1) Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris).

    Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris).

  • ArbG Hamburg, 07.10.2016 - 10 Ca 76/16

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Versorgungsbezüge - Auslegung einer

    Auszug aus LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2016 - Az. 10 Ca 76/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2016, Az.: 10 Ca 76/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 272/15

    Betriebliche Altersversorgung - Verzinsung eines Versorgungskapitals

    Auszug aus LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16
    Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris).
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

    Auszug aus LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris).
  • BAG, 19.04.2012 - 6 AZR 677/10

    Abfindungsanspruch aus der Sicherungsordnung des Diakonischen Werks der EKD bei

    Auszug aus LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16
    Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom 19. April 2012, 6 AZR 677/10, juris).
  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 751/96

    Tarifliche Zuwendung - Erziehungsurlaub

    Auszug aus LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16
    Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris).
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Auszug aus LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16
    Anders als im Geltungsbereich des § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12; zit. nach juris).
  • LAG Hamburg, 13.07.2017 - 1 Sa 49/16

    Erhöhung einer Betriebsrente nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamburg, 12.07.2017 - 6 Sa 98/16
    Die Kammer schließt sich den Entscheidungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 1. Juni 2017 (Az. 7 Ca 102/16) und der 1. Kammer des Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 1 Sa 49/16) im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung an.
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