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   LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 25/08   

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https://dejure.org/2008,13246
LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 25/08 (https://dejure.org/2008,13246)
LAG Hessen, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4 TaBV 25/08 (https://dejure.org/2008,13246)
LAG Hessen, Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 4 TaBV 25/08 (https://dejure.org/2008,13246)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG, § 100 Abs 2 S 1 BetrVG, § 14 Abs 3 S 1 AÜG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG
    Aushilfen - Einstellung - Zustimmungsersetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme von Arbeitnehmern in einen Pool der studentischen Aushilfen als mitbestimmungspflichtige Einstellung; Abruf von Aushilfen zu einem bestimmten Einsatz als Eingliederung in den Betrieb; Abrufentscheidung als für eine Einstellung maßgebliche Auswahlentscheidung des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

    Auszug aus LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 25/08
    Der Abschluss der Rahmenverträge sei gemäß dem Beschluss des BAG vom 28. April 1992 (- 1 ABR 73/91 - BAGE 70/147) als Einstellung mitbestimmungspflichtig, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Beginn und die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb noch unklar sei.

    Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 28. April 1992 (a. a. O., zu B 111, 1V) die Ansicht vertreten hat, dass ein Betriebsrat in solchen Fällen vor dem Abschluss des Rahmenvertrages mit dem Arbeitnehmer nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei, d. h. vor der Aufnahme des Arbeitnehmers in den Aushilfenpool.

    Diese Vollzugsakte bedürften keiner erneuten Beteiligung des Betriebsrats (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B IV).

    Rechtlicher Hintergrund dieser Entscheidung war, dass das Bundesarbeitsgericht und die herrschende Meinung in der Literatur den Begriff der Einstellung zunächst so ausgelegt hatten, dass er sowohl die rechtliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses als auch die zeitlich damit zusammenfallende, vorhergehende oder nachfolgende tatsächliche Arbeitsaufnahme umfasse (vgl. die Nachweise bei BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B II 1).

    Seit Mitte der achtziger Jahre hatte der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts dagegen allein auf die Eingliederung der einzustellenden Personen in den Betrieb unabhängig vom Abschluss eines Arbeitsvertrages abgestellt (s. die Nachweise bei BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B II 2, 3).

    Bei einer Beteiligung erst nach Vertragsschluss bestünden für den Betriebsrat zwar keine rechtlichen, wohl aber tatsächliche Zwänge, die ihn von einem Widerspruch gegen die Einstellung abhalten könnten (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B III 1).

    Daher sei der Betriebsrat grundsätzlich zu einem Zeitpunkt zu beteiligen, zu dem noch nicht durch den Abschluss des Arbeitsvertrages irreversible Entscheidungen getroffen wurden, zumal eine vorläufige Durchführung der Maßnahme nur ausnahmsweise zulässig sei, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B III 2).

    Darin liege die das Beteiligungsrecht auslösende Entscheidung (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B IV).

    Da der erste Senat im Beschluss vom 23. Januar 2008 (a. a. O.) nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass mit diesem die Entscheidung des Senats vom 28. April 1992 (a. a. O.) aufgegeben werden sollte, kann eine die vorliegende Entscheidung tragende Divergenz zu dem Beschluss vom 28. April 1992 nicht hinreichend eindeutig ausgeschlossen werden.

  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 74/06

    Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 25/08
    Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2008 (- 1 ABR 74/06 - NZA 2008/603) betreffe allein den Sonderfall der Arbeitnehmerüberlassung und sei daher nicht einschlägig.

    Dies entspricht nach wie vor der aktuellen Rechtsprechung (vgl. etwa BAG 23. Januar 2008 a. a. O., zu B II 2 a aa).

    Mit ähnlichen Erwägungen hat der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr mit Beschluss vom 23. Januar 2008 (a. a. O., zu B II 2 a dd) angenommen, die Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool, aus dem der Verleiher auf Anforderung des Entleihers Kräfte für den Einsatz im Entleiherbetrieb auswählt, sei keine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Übernahme im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG.

    Die Erwägungen des ersten Senats aus dem Beschluss vom 23. Januar 2008 (a. a. O.) beruhen auch nicht auf Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung.

    Da der erste Senat im Beschluss vom 23. Januar 2008 (a. a. O.) nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass mit diesem die Entscheidung des Senats vom 28. April 1992 (a. a. O.) aufgegeben werden sollte, kann eine die vorliegende Entscheidung tragende Divergenz zu dem Beschluss vom 28. April 1992 nicht hinreichend eindeutig ausgeschlossen werden.

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 60/06

    Mitbestimmung bei Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

    Auszug aus LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 25/08
    Liegen Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten generelle Differenzen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen zugrunde, steht es nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 02. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 7, zu B II 3) zudem beiden Beteiligten frei, diese in einem Beschlussverfahren gerichtlich durch einen vom Anlassfall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag klären zu lassen.
  • BAG, 13.04.2005 - 5 AZB 76/04

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 25/08
    Der Lauf der Beschwerdebegründungsfrist war so lange gehemmt, wie die Beschwerdefrist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG infolge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. BAG 13. April 2005 - 5 AZB 76/04 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 28, zu B 7).
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