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   LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 3 Sa 204/10   

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LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 3 Sa 204/10 (https://dejure.org/2010,23110)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.11.2010 - 3 Sa 204/10 (https://dejure.org/2010,23110)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. November 2010 - 3 Sa 204/10 (https://dejure.org/2010,23110)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Kündigung, außerordentlich, Pflichtverletzungen, Geschäftsanweisungen, Verstoß, Fehlen von regelnden Anweisungen, Kündigungsgrund, Klarstellung, Schulhausmeister, Duschen in der Sporthalle, Stromverbrauch in der Schulwerkstatt, Verhältnismäßigkeit, Abmahnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbringung privater Gerätschafte in einer Dienstwerkstatt; Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Schulhausmeisters bei unsubstantiierten Darlegungen zur Pflichtverletzung und Fehlen klarer Anweisungen zur Trennung von privaten und dienstlichen Tätigkeiten

  • hensche.de

    Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Verhaltensbedingt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Einbringung privater Gerätschaften in Dienstwerkstatt; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Schulhausmeisters bei unsubstantiierten Darlegungen zur Pflichtverletzung und Fehlen klarer Anweisungen zur Trennung von privaten und dienstlichen Tätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 3 Sa 204/10
    Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauens ausreichen, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken (BAG vom 10.06.2010 ­ 2 AZR 541/09 ­ Pressemitteilung 24/10).

    Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus (BAG vom 10.06.2010 ­ 2 AZR 541/09 ­ zitiert nach Juris ­ Rz. 36).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (st. Rspr., vgl. nur BAG vom 10.06.2010 ­ 2 AZR 541/09 ­ zitiert nach Juris, Rz. 34 m.w.N.) ).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 3 Sa 204/10
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es stets der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile auf Dauer zumutbar ist oder nicht (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 ­ zitiert nach Juris, Rz. 18 m. w. N.).

    Die Kündigung dient der Vermeidung des Risikos weiterer Vertragsverletzungen (BAG vom 23.06.2009 ­ 2 AZR 103/08 ­ zitiert nach Juris).

    Selbst bei Störungen des Vertrauensbereiches durch Eigentums- und Vermögensdelikte kann es danach Fälle geben, in denen eine Abmahnung nicht ohne Weiteres entbehrlich erscheint (BAG vom 23.06.2009 ­ 2 AZR 103/08 ­ zitiert nach Juris, Rz. 33).

  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 3 Sa 204/10
    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes kommt es nicht darauf an, wie ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zu würdigen ist, sondern darauf, ob der Gesamtsachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (BAG vom 27.01.1977 - 2 ABR 77/96 - = AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 13 zu § 626 BGB).
  • BAG, 23.01.1963 - 2 AZR 278/62

    Kündigungsfrist - Kündigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 3 Sa 204/10
    Dem Sinn und Zweck des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, dass auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfalle eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt (BAG vom 23.01.1963 ­ 2 AZR 278/62 = AP Nr. 8 zu § 124 a Gewerbeordnung).
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