Rechtsprechung
LG Aschaffenburg, 19.03.2018 - 14 O 145/14 |
Verfahrensgang
- LG Aschaffenburg, 19.03.2018 - 14 O 145/14
- OLG Bamberg, 20.09.2018 - 1 U 80/18
- OLG Bamberg, 08.11.2018 - 1 U 80/18
- BGH, 09.07.2019 - VII ZR 262/18
- BGH, 10.07.2019 - VII ZR 262/18
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Bamberg, 08.11.2018 - 1 U 80/18
Tatsachenermittlung durch Sachverständigen
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) werden zurückgewiesen.Unter Abänderung des am 19.12.2018 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az.: 14 O 145/14, den Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.620.540,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) waren gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats die Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
- OLG Bamberg, 20.09.2018 - 1 U 80/18
Berücksichtigung von Reserveursachen bei einer Pflichtverletzung anlässlich von …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) einstimmig gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.620.540,16 EUR festzusetzen.Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
unter Abänderung des am 19.02.2018 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az.: 14 O 145/14, den Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.620.540,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.