Rechtsprechung
LG Bonn, 03.04.2009 - 30 T 256/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Offenlegung, Ordnungsgeld, Befreiung, Konzernabschluss
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
HGB § 325; HGB § 335; HGB § 264b
Offenlegung, Ordnungsgeld, Befreiung, Konzernabschluss - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderung an die Befreiung von der Offenlegungspflicht einer Tochtergesellschaft nach § 264b Handelsgesetzbuch (HGB)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Bonn, 13.11.2009 - 30 T 1279/09
Beitritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter einer …
Aus diesem Grund ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bonn ein Ordnungsgeld auch dann festzusetzen, wenn die Jahresabschlussunterlagen zwar vor der Ordnungsgeldentscheidung, aber erst nach Ablauf der Nachfrist eingereicht werden oder wenn die Offenlegungspflicht in diesem Zeitraum wegen Befreiung nach § 264b HGB entfällt (vgl. Beschlüsse vom 03.04. und 30.09.2009, 30 T 256/09 und 30 T 848/09, nrwe.de). - LG Bonn, 30.09.2009 - 30 T 848/09
Offenlegung, Ordnungsgeld, Befreiung, Konzernabschluss, Mutterunternehmen, …
Zur Vermeidung einer Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB müssen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 264b HGB jedoch innerhalb der Nachfrist nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB erfüllt sein (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 03.04.2009, 30 T 256/09, nrwe.de).