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   LG Bonn, 06.12.2010 - 38 T 1168/10   

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https://dejure.org/2010,33454
LG Bonn, 06.12.2010 - 38 T 1168/10 (https://dejure.org/2010,33454)
LG Bonn, Entscheidung vom 06.12.2010 - 38 T 1168/10 (https://dejure.org/2010,33454)
LG Bonn, Entscheidung vom 06. Dezember 2010 - 38 T 1168/10 (https://dejure.org/2010,33454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB bei Sitz des Mutterunternehmens im Ausland wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen kommt nicht in Betracht; Zulässigkeit der Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB bei Sitz des Mutterunternehmens im Ausland wegen verspäteter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 264 Abs. 3; HGB § 264b
    Eine Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB bei Sitz des Mutterunternehmens im Ausland wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen kommt nicht in Betracht; Zulässigkeit der Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB bei Sitz des Mutterunternehmens im Ausland wegen verspäteter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus LG Bonn, 06.12.2010 - 38 T 1168/10
    Dies führt - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08) - allein dazu, dass eine erneute Androhung von Ordnungsgeld zugleich mit der Festsetzung verwirkten Ordnungsgeldes gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB unterbleibt.
  • LG Bonn, 10.12.2008 - 37 T 472/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Festsetzungsermessen

    Auszug aus LG Bonn, 06.12.2010 - 38 T 1168/10
    Diese enge Auslegung entspricht auch dem Normzweck der ordnungsgeldbewehrten Offenlegungsvorschriften (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, Az. 37 T 472/08).
  • BVerfG, 17.01.2013 - 1 BvR 121/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unvertretbare Handhabung der

    Die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 6. Dezember 2010 - 38 T 1168/10 - und vom 13. April 2011 - 38 T 1869/10 - verletzen die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
  • OLG Köln, 29.06.2015 - 28 Wx 1/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des

    Dazu war indes - soweit ersichtlich - anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154).
  • OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des

    Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154).
  • OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der

    Dazu war indes zumindest in der gerichtlichen Praxis anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes als abschließende Spezialregelungen verstanden worden sind (so explizit LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; siehe ferner Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154; gebilligt vom BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827).
  • LG Bonn, 07.04.2011 - 38 T 1869/10

    Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB ist nicht zulässig bei Sitz des

    Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde in der Sache 1 BvR 121/11 (Beschluss Landgericht Bonn vom 6.12.2010, 38 T 1168/10) ist nicht geboten.
  • LG Bonn, 27.03.2012 - 35 T 693/11

    Veröffentlichung des Konzernabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger für die

    Dementsprechend kann offen bleiben, ob die Regelung des § 264 Abs. 3 HGB i.V.m. § 290 HGB hinsichtlich der etwaigen Abweichung der Regelung von Artikel 57 der Vierten Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 78/660/EWG bzw. unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV europarechtskonform ist (bejahend: LG Bonn, Beschluss v. 07.04.2011, 38 T 1869/10 und Beschluss v. 06.12.2010, 38 T 1168/10 (= derzeit noch laufendes Verfahren BVerfG 1 BvR 121/11); a.A. Kuntze-Kaufhold, BB 2006, 428; Tromp/Nagler/Gehrke, GmbHR 2009, 641).
  • LG Bonn, 13.09.2012 - 32 T 1023/11

    Ordnungsgeldverfügung wegen Verletzung von Offenlegungspflichten bzgl. eines

    Eine Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin hatte ein Parallelverfahren vor der 13. Kammer für Handelssachen geführt, in dem die Kammer die Auffassung vertreten hatte, § 264 Abs. 3 HGB sei gemäß § 290 HGB nur auf Tochtergesellschaften mit im Inland ansässigen Muttergesellschaften anwendbar (Beschluss vom 27.01.2011 - Az: 38 T 575/11; s.a. die Beschlüsse vom 06.12.2010 - Az: 38 T 1168/10 - und vom 07.04.2011 - Az: 38 T 1869/10, jeweils veröffentlicht in www.nrw-e.de , gegen die unter den Aktenzeichen 1 BvR 121/11 und 1 BvR 1295/11 Verfassungsbeschwerden anhängig sind, sowie den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen vom 8.12.2010, Az: 31 T 652/10, veröffentlicht in www.nrw-e.de ).
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