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   LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22   

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LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22 (https://dejure.org/2022,45417)
LG Bonn, Entscheidung vom 30.12.2022 - 17 O 108/22 (https://dejure.org/2022,45417)
LG Bonn, Entscheidung vom 30. Dezember 2022 - 17 O 108/22 (https://dejure.org/2022,45417)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20

    Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    Insofern gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes "Schneeballsystem"), dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt (s. BGH Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20 m.w.N.).

    Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 II ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 III ZPO) (zur Darlegungslast i.e.: BGH Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20, Rz 18 ff).

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069).

    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt - mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, BeckRS 2010, 17069).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (s. BGH Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084).
  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen

    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069).
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    Es ist nicht hinreichend konkret dargelegt, welche konkrete Form der Kapitalanlage die Klägerin und der Zedent ohne das schädigende Ereignis gewählt hätten und dass diese durchgehend eine Mindestrendite von 3% p.a. erbracht hätte (vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung: BGH Urteil v. 16.5.2019, III ZR 176/18 m.w.N., BeckRS 2019, 11447: Urteil v. 24.04.2012, XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, 2267).
  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH NJW-RR 2015, 941).
  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung des BGH keine sachliche Rechtfertigung, den Beklagten von der Auferlegung von Prozesszinsen zu befreien (BGH, Urteil v. 21.10.2004, III ZR 323/03).
  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer

    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 6.11.2007 - VI ZR 34/07, juris, Rn. 17).
  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 176/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    Es ist nicht hinreichend konkret dargelegt, welche konkrete Form der Kapitalanlage die Klägerin und der Zedent ohne das schädigende Ereignis gewählt hätten und dass diese durchgehend eine Mindestrendite von 3% p.a. erbracht hätte (vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung: BGH Urteil v. 16.5.2019, III ZR 176/18 m.w.N., BeckRS 2019, 11447: Urteil v. 24.04.2012, XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, 2267).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18

    Haftung für auf Täuschung und Schädigung von Kunden angelegtes Geschäftsmodell

    Auszug aus LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
    In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 - 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.).
  • OLG Köln, 21.12.2023 - 24 U 15/23

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger

    Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 30.12.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 108/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zuerkannte Verzinsung gemäß Tenor zu 5. wie folgt lautet:.

    Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, das am 30.12.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 108/22 - teilweise abzuändern und die Klage auch sie betreffend abzuweisen.

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