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   LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18   

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https://dejure.org/2018,7732
LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18 (https://dejure.org/2018,7732)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2018 - 1 AR 12/18 (https://dejure.org/2018,7732)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. April 2018 - 1 AR 12/18 (https://dejure.org/2018,7732)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt kann Kosten der Aktenversendung zu tragen haben

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/08

    Rechtsanwalt als Schuldner der Aktenversendungspauschale; Pflicht des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18
    § 28 Abs. 2 GKG bestimmt mithin abweichend von § 22 Abs. 1 GKG einen besonderen Schuldner für die wegen der Aktenversendung zu erhebende Kostenpauschale (BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08), so dass vorliegend der Beschwerdeführer entsprechend des angefochtenen Beschlusses Kostenschuldner ist.
  • BVerfG, 21.03.2002 - 1 BvR 2119/01

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 u Art 12 Abs 1 durch Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18
    Sie haben vielmehr die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten oder deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 BvR 2119/01, NJW 2002, 2307).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2008 - 10 W 18/08

    Bestimmung des Schuldners der Aktenversendungspauschale

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18
    Anders also als im Zivilprozess, bei welchem der Prozessbevollmächtigte den Akteneinsichtsantrag regelmäßig im Namen der Partei stellt und daher die Partei als Kostenschuldner angesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2008 - 10 W 18/08; LG Bayreuth: Beschluss vom 3. Juni 1996 - 3 O 222/96), ist dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen.
  • LG Bayreuth, 03.06.1996 - 3 O 222/96
    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18
    Anders also als im Zivilprozess, bei welchem der Prozessbevollmächtigte den Akteneinsichtsantrag regelmäßig im Namen der Partei stellt und daher die Partei als Kostenschuldner angesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2008 - 10 W 18/08; LG Bayreuth: Beschluss vom 3. Juni 1996 - 3 O 222/96), ist dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen.
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