Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,7732) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostentragungspflicht der Aktenversendungspauschale bei rechtsanwaltlicher Beantragung von Akteneinsicht für die Haftpflichtversicherung eines Geschädigten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtsanwalt kann Kosten der Aktenversendung zu tragen haben
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/08
Rechtsanwalt als Schuldner der Aktenversendungspauschale; Pflicht des …
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18
§ 28 Abs. 2 GKG bestimmt mithin abweichend von § 22 Abs. 1 GKG einen besonderen Schuldner für die wegen der Aktenversendung zu erhebende Kostenpauschale (BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08), so dass vorliegend der Beschwerdeführer entsprechend des angefochtenen Beschlusses Kostenschuldner ist. - BVerfG, 21.03.2002 - 1 BvR 2119/01
Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 u Art 12 Abs 1 durch Ablehnung eines Antrags …
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18
Sie haben vielmehr die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten oder deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 BvR 2119/01, NJW 2002, 2307). - OLG Düsseldorf, 10.04.2008 - 10 W 18/08
Bestimmung des Schuldners der Aktenversendungspauschale
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18
Anders also als im Zivilprozess, bei welchem der Prozessbevollmächtigte den Akteneinsichtsantrag regelmäßig im Namen der Partei stellt und daher die Partei als Kostenschuldner angesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2008 - 10 W 18/08; LG Bayreuth: Beschluss vom 3. Juni 1996 - 3 O 222/96), ist dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. - LG Bayreuth, 03.06.1996 - 3 O 222/96
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 1 AR 12/18
Anders also als im Zivilprozess, bei welchem der Prozessbevollmächtigte den Akteneinsichtsantrag regelmäßig im Namen der Partei stellt und daher die Partei als Kostenschuldner angesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2008 - 10 W 18/08; LG Bayreuth: Beschluss vom 3. Juni 1996 - 3 O 222/96), ist dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen.