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   LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16   

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https://dejure.org/2017,7553
LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16 (https://dejure.org/2017,7553)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2017 - 7 O 103/16 (https://dejure.org/2017,7553)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2017 - 7 O 103/16 (https://dejure.org/2017,7553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsklage betreffend das Bestehen einer Grunddienstbarkeit; Ermittlung der Reichweite einer eingetragenen Grunddienstbarkeit durch ihre Auslegung; Benutzungsrecht an dem Treppenhaus und dem Aufzug des bewohnten Hauses

  • RA Kotz

    Grunddienstbarkeit - Erlöschen wegen Wegfalls des Vorteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.02.1989 - V ZR 224/87

    Übernahme einer Baulast aufgrund einer Dienstbarkeit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen notwendigen Anpassung des Inhalts der Grunddienstbarkeit im Hinblick auf die wirtschaftliche und technische Entwicklung (vgl. BGH NJW 2014, 3780, 3781) an die Veränderung der Gebäudestruktur im Haus D. Voraussetzung eines Anwachsens des Umfangs der Grunddienstbarkeit aufgrund veränderter wirtschaftlicher oder technischer Umstände ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH NJW 2014, 3780, 3781; BGH NJW 1989, 1607, 1608).

    Die Abgrenzung der aus der Dienstbarkeit und dem hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Rechte und Pflichten beruht im Kern auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und damit auf dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (BGH NJW 1989, 1607, 1608; BGH NVwZ 1990, 192, 193 beide m.w.N.).

    Die Baulast bewirkt im Vergleich zur Grunddienstbarkeit eine zusätzliche Belastung des Grundstücks, da sie ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde begründet und der privaten Disposition entzogen ist (BGH NJW 1989, 1607, 1609; BGH NVwZ 1990, 192, 193).

    Insbesondere darf nicht von einer bestehenden Baulast auf die Existenz einer entsprechenden Grunddienstbarkeit geschlossen werden (BGH NVwZ 1990, 192), während der Schluss von einer existierenden Grunddienstbarkeit auf eine Baulast andersherum grundsätzlich möglich ist (BGH NJW 1989, 1607, 1608 f.).

    Insbesondere kann eine Baulast der begünstigten Privatperson kein Recht gegenüber dem Verpflichteten gewähren (BGH NJW 1989, 1607, 1609 m.w.N.).

    Auch das Fortbestehen einer etwaigen öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht zur Vermeidung einer anderweitig entstehenden baurechtswidrigen Lage (vgl. BGH NJW 1989, 1607, 1609 m.w.N.), kann nicht zur Entstehung privatrechtlicher Rechte führen, sondern nur als Auftrag an die Bauaufsichtsbehörden verstanden werden, durch Maßnahmen des öffentlichen Baurechts einen baurechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen.

  • BGH, 09.01.1981 - V ZR 58/79

    Baulast

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Mithin kann sich auch aus der Auflage in der baurechtlichen Ausnahmegenehmigung aus dem Jahre 1963 (Anl. K2), selbst wenn deren Voraussetzungen durch den Verkauf der Wohnung D-Allee (6. OG) von Herrn T6 an die Kläger zu 9) und 10) eingetreten wären, keine Ansprüche bezogen auf die eingetragenen Grunddienstbarkeiten ergeben (vgl. BGH NJW 1981, 980, 981).

    Eine bauaufsichtsrechtliche Auflage dient baurechtlichen Zwecken, im Vordergrund steht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Auflage und nicht die privaten Interessen der begünstigten oder betroffenen Nachbarn (vgl. BGH NJW 1981, 980, 981).

    Solange die Baulast besteht und die Baubehörde auf sie nicht verzichtet, sind die Kläger an ihre Erklärung gebunden, da hierdurch verhindert werden soll, dass die von der Baulast begünstigten Beklagten in eine baurechtswidrige Lage gezwungen werden (vgl. BGH NJW 1981, 980, 982).

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Die Reichweite einer eingetragenen Grunddienstbarkeit ist durch ihre Auslegung zu ermitteln, welche nach nahezu allgemeiner Meinung trotz des Grundsatzes des numerus clausus des Sachenrechts statthaft ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 2015, 208 m.w.N.).

    Angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs, jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte eindeutig Aufschluss zu geben, ist bei der Auslegung einer Grundbucheintragung auf den Wortlaut der Eintragung sowie auf den Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und einer gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (BGH NJW-RR 2015, 208, 209; Mohr, aaO, § 1018 Rn. 18, 26 m.w.N.).

    Die Eintragung ist auch hinreichend bestimmt, da sich der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst heraus eindeutig ergibt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 208, 209).

  • BGH, 06.10.1989 - V ZR 127/88

    Anspruch auf Bestellung einer Baulast

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Die Abgrenzung der aus der Dienstbarkeit und dem hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Rechte und Pflichten beruht im Kern auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und damit auf dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (BGH NJW 1989, 1607, 1608; BGH NVwZ 1990, 192, 193 beide m.w.N.).

    Die Baulast bewirkt im Vergleich zur Grunddienstbarkeit eine zusätzliche Belastung des Grundstücks, da sie ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde begründet und der privaten Disposition entzogen ist (BGH NJW 1989, 1607, 1609; BGH NVwZ 1990, 192, 193).

    Insbesondere darf nicht von einer bestehenden Baulast auf die Existenz einer entsprechenden Grunddienstbarkeit geschlossen werden (BGH NVwZ 1990, 192), während der Schluss von einer existierenden Grunddienstbarkeit auf eine Baulast andersherum grundsätzlich möglich ist (BGH NJW 1989, 1607, 1608 f.).

  • BGH, 06.02.2009 - V ZR 139/08

    Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wegen Wegfalls der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, dürfen hiernach zur Ermittlung von Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGH NJOZ 2009, 1585, 1587 m.w.N.).

    Zu den allgemeine erkennbaren Umständen außerhalb des Grundbuchs gehören aber die Verhältnisse der beiden Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks, sowie die tatsächliche Handhabung bei der Bestellung der Dienstbarkeit (BGH NJOZ 2009, 1585, 1587; BGH NJW 1976, 417, 418; Mohr aaO, § 1018 Rn. 19).

  • BGH, 07.07.2006 - V ZR 159/05

    Geltendmachung eines Notwegerechts durch Miteigentümer eines Grundstücks;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Ein Vorteil i.S.d. Norm liegt vor, wenn das Grundstück D oder ein Teil davon nur durch die mit den Grunddienstbarkeiten gesicherte Nutzung des Grundstücks D-Allee mit einer öffentlichen T-T-T-T-T-T-T-T-T-T-Straße verbunden ist und bei einem Wegfall der Grunddienstbarkeiten nicht mehr erreichbar wäre (vgl. BGH NJW 2008, 3123, 3124; BGH NJW 2006, 3426, 3427).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Zuwegung zu Eigentumswohnungen, die keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg des für die Bebauung verwendeten Grundstücks haben (vgl. hierzu insg. BGH NJW 2006, 3426, 3427 m.w.N.).

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 171/07

    Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung eines die Ausübung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Ein Vorteil i.S.d. Norm liegt vor, wenn das Grundstück D oder ein Teil davon nur durch die mit den Grunddienstbarkeiten gesicherte Nutzung des Grundstücks D-Allee mit einer öffentlichen T-T-T-T-T-T-T-T-T-T-Straße verbunden ist und bei einem Wegfall der Grunddienstbarkeiten nicht mehr erreichbar wäre (vgl. BGH NJW 2008, 3123, 3124; BGH NJW 2006, 3426, 3427).

    Eine Grunddienstbarkeit hingegen gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist (BGH NJW 2008, 3123, 3124).

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen notwendigen Anpassung des Inhalts der Grunddienstbarkeit im Hinblick auf die wirtschaftliche und technische Entwicklung (vgl. BGH NJW 2014, 3780, 3781) an die Veränderung der Gebäudestruktur im Haus D. Voraussetzung eines Anwachsens des Umfangs der Grunddienstbarkeit aufgrund veränderter wirtschaftlicher oder technischer Umstände ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH NJW 2014, 3780, 3781; BGH NJW 1989, 1607, 1608).
  • BGH, 06.07.2000 - III ZR 340/98

    Amtspflichtverletzung im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Vielmehr fällt die zivilrechtliche Realisierbarkeit des (Um-)Bauvorhabens ausschließlich in den eigenen Risikobereich des Bauherrn (vgl. BGH NJW 2000, 2996), mithin der Beklagten zu 2).
  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 9/74
    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16
    Zu den allgemeine erkennbaren Umständen außerhalb des Grundbuchs gehören aber die Verhältnisse der beiden Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks, sowie die tatsächliche Handhabung bei der Bestellung der Dienstbarkeit (BGH NJOZ 2009, 1585, 1587; BGH NJW 1976, 417, 418; Mohr aaO, § 1018 Rn. 19).
  • KG, 24.05.1974 - 1 W 1540/73
  • LG Düsseldorf, 13.09.2016 - 7 O 302/15
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