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   LG Düsseldorf, 15.03.2019 - 25 T 88/19   

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https://dejure.org/2019,7362
LG Düsseldorf, 15.03.2019 - 25 T 88/19 (https://dejure.org/2019,7362)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2019 - 25 T 88/19 (https://dejure.org/2019,7362)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2019 - 25 T 88/19 (https://dejure.org/2019,7362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    § 788 ZPO; Nr. 3309 VV RVG; §§ 802aa Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 802l ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG Nr. 33
    Drittauskünfte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfallen einer gesonderten Gebühr eines Gläubigers für die Einholung von Drittauskünften

  • Wolters Kluwer

    Anfallen einer gesonderten Gebühr eines Gläubigers für die Einholung von Drittauskünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3309 VV RVG
    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Drittauskunft - eigene Angelegenheit.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17

    Anfallen einer Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags des Gläubigers

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.03.2019 - 25 T 88/19
    Das Gericht schließt sich der Beurteilung des Bundesgerichtshof in der in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantworteten Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, dahingehend an, dass dem Gläubiger eine gesonderte 0, 3-Verfahrensgebühr zusteht, weil die Einholung von Drittauskünften eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellt (BGH, Beschl. vom 20.09.2018 (I ZB 120/17).

    Soweit das Amtsgericht die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehe, kann dem im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2018 (I ZB 120/17) nicht gefolgt werden.

  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 234/03

    Anwaltsgebühren für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners im

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.03.2019 - 25 T 88/19
    Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2003, - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101).
  • AG Ratingen, 30.11.2018 - 31 M 1010/18
    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.03.2019 - 25 T 88/19
    Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 30. November 2018 - 31 M 1010/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BGH, 05.03.2020 - I ZB 50/19

    Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft

    a) In der Frage, ob die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 8021 ZPO notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten (für die Ersatzfähigkeit LG Gießen, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 7 T 59/19, juris Rn. 9; Mock, Vollstreckung effektiv 2019, 132 f.; aA LG Düsseldorf, DGVZ 2019, 158, 159 [juris Rn. 23], Zöller/Seibel aaO § 8021 Rn. 17).
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