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   LG Düsseldorf, 17.09.2021 - 11 O 391/20   

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LG Düsseldorf, 17.09.2021 - 11 O 391/20 (https://dejure.org/2021,69258)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2021 - 11 O 391/20 (https://dejure.org/2021,69258)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. September 2021 - 11 O 391/20 (https://dejure.org/2021,69258)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.09.2021 - 11 O 391/20
    Die dafür nach § 286 ZPO erforderliche richterliche Überzeugung erfordert zwar keine absolute oder naturwissenschaftlich unumstößliche Gewissheit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch vollständig ausschließen zu müssen (st. Rspr.; vgl. u.A. BGH, Urteil vom 17.02.1970, AZ: III ZR 139/67, BGH, Urteil vom 03.06.2008, AZ: VI ZR 235/07).
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07

    Zurückweisung eines Antrags auf Einholungs eines fachmedizinischen Gutachtens zum

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.09.2021 - 11 O 391/20
    Die dafür nach § 286 ZPO erforderliche richterliche Überzeugung erfordert zwar keine absolute oder naturwissenschaftlich unumstößliche Gewissheit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch vollständig ausschließen zu müssen (st. Rspr.; vgl. u.A. BGH, Urteil vom 17.02.1970, AZ: III ZR 139/67, BGH, Urteil vom 03.06.2008, AZ: VI ZR 235/07).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 5 U 213/21

    Rechtliche Einordnung eines Vertrags zur Herstellung und Bereitstellung eines

    Die Berufung des Klägers gegen das am 17.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 11 O 391/20, wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 11 O 391/20, teilweise abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu 1. wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, die Widerklage unter Abänderung des am 17.09.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 11 0 391/20 abzuweisen.

    Der Beklagte beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Klage unter Abänderung des am 17.09.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az: 11 O 391/20, abzuweisen.

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