Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,63193
LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20 (https://dejure.org/2021,63193)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2021 - 22 S 124/20 (https://dejure.org/2021,63193)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Januar 2021 - 22 S 124/20 (https://dejure.org/2021,63193)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,63193) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Eine Klausel, die diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 39 ff.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 28 ff.).

    Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. a.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31; Urteil vom 3.11.2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508 Rz. 13).

    Inwieweit er hierzu seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen muss, hängt davon ab, ob es ihm ohne eine solche Offenlegung möglich ist, darzutun, welche Aufwendungen er gewöhnlich erspart, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in diesem Fall gewöhnlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31).

    Die vorliegende Klausel Ziff. V. 3. ARB unterscheidet sich von denjenigen, welche Gegenstand der Urteile des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) waren, insoweit, als im vorliegenden Fall dem Kläger ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Beklagten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, der Reiseveranstalter im konkreten Einzelfall also höhere ersparte Aufwendungen hatte.

    Die Entscheidungen des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) könnten vermuten lassen, dass er § 651i Abs. 3 BGB als abschließende lex specialis zu § 309 Nr. 5 BGB betrachtet.

    Es ist aber zweifelhaft, ob aus der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises folgt, dass an eine solche Stornoklausel nunmehr geringere Anforderungen zu stellen sind als diejenigen der neueren BGH-Rechtsprechung (X ZR 85/12 und X ZR 13/14).

  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Eine Klausel, die diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 39 ff.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 28 ff.).

    Die vorliegende Klausel Ziff. V. 3. ARB unterscheidet sich von denjenigen, welche Gegenstand der Urteile des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) waren, insoweit, als im vorliegenden Fall dem Kläger ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Beklagten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, der Reiseveranstalter im konkreten Einzelfall also höhere ersparte Aufwendungen hatte.

    Die Entscheidungen des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) könnten vermuten lassen, dass er § 651i Abs. 3 BGB als abschließende lex specialis zu § 309 Nr. 5 BGB betrachtet.

    Es ist aber zweifelhaft, ob aus der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises folgt, dass an eine solche Stornoklausel nunmehr geringere Anforderungen zu stellen sind als diejenigen der neueren BGH-Rechtsprechung (X ZR 85/12 und X ZR 13/14).

  • AG Düsseldorf, 03.03.2020 - 34 C 58/19
    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.03.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 34 C 58/19) teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.989,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2019 zu zahlen.

    Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von mindestens 3.989,36 EUR sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413, 64 EUR jeweils nebst Zinsen gerichtete Klage mit am 03.03.2020 verkündetem Urteil (Az. 34 C 58/19) abgewiesen.

    In der Berufungsinstanz beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter Abänderung des am 03.03.2020 verkündeten Urteils (Az. 34 C 58/19) zu verurteilen, an ihn mindestens 3.989,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 zu zahlen.

  • BGH, 03.11.2015 - X ZR 122/13

    Pauschalierte Stornoentschädigung des Reiseveranstalters bei Rücktritt von einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Sind solche Umstände nicht festzustellen, ist es grundsätzlich geboten, einen längeren Zeitraum zu betrachten, der Aufschluss darüber gibt, ob die Nachfrage in den einzelnen Jahren wesentlichen Schwankungen unterliegt, wobei es in der Regel ausreichen wird, die Entwicklung in den letzten drei Geschäftsjahren darzulegen, zu denen die erforderlichen Zahlen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508, 1509).

    Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. a.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31; Urteil vom 3.11.2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508 Rz. 13).

  • BGH, 26.10.1989 - VII ZR 332/88

    Schadensersatzanspruch des Reiseveranstalters gegen ein Reisebüro wegen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. a.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31; Urteil vom 3.11.2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508 Rz. 13).

    Nach älterer Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH sollte aber eine Stornopauschale gem. § 651i Abs. 3 BGB, welche dem Reisenden nicht den Nachweis eines geringeren Schadens ermöglichte, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam sein (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. c.: zu § 11 Nr. 5 b) AGBG).

  • BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06

    Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Der Verstoß gegen das Umgehungsverbot führt dazu, dass sich die Beklagte so behandeln lassen muss, als hätte sie direkt mit den Leistungsträgern kontrahiert (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006 - VIII ZR 72/06, NJW 2007, S. 759, 760: zum Umgehungsverbot gem. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • LG Köln, 21.01.2015 - 26 O 196/14

    Unwirksame Klauseln eines Reiseveranstalters über Reiserücktrittspauschalen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Der Reiseveranstalter muss seine betrieblichen Abläufe sowie mit Dritten geschlossene Verträge so organisieren, dass eine Rückforderung von ersparten Kosten sichergestellt ist, denn Defizite in diesem Zusammenhang bzw. der Inhalt von Verträgen zwischen dem Reiseveranstalter und Dritten können nicht zulasten des Verbrauchers gehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 21.01.2015 - 26 O 196/14, BeckRS 2015, 5636; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2014 - 12 O 361/12 U, RRa 2014, S. 126; LG Leipzig, Endurteil vom 11.11.2011 - 8 O #####/####, RRa 2012, S. 143).
  • AG Köln, 29.08.2016 - 142 C 625/14

    Keine Stornierung wegen höherer Gewalt bei Gefahr terroristischer Anschläge in

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Soweit das Amtsgericht Köln für den Fall, dass ein Reiseveranstalter Reiseleistungen bei einem anderen Veranstalter einkauft und dabei selbst einer im unternehmerischen Verkehr wirksamen Stornoklausel unterliegt, sich der Reisende diese Aufwendungen des Reiseveranstalters von eindeutigen Umgehungsfällen abgesehen grundsätzlich entgegenhalten lassen müsse, selbst wenn die gleiche Klausel im Verhältnis zwischen Reisenden und Veranstalter unwirksam wäre (vgl. AG Köln, Urteil vom 29.08.2016 - 142 C 625/14, BeckRS 2016, 20345), kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
  • LG Düsseldorf, 05.02.2014 - 12 O 361/12

    Klausel eines Reiseveranstalters über pauschalierte Rücktrittskosten ab 40%

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Der Reiseveranstalter muss seine betrieblichen Abläufe sowie mit Dritten geschlossene Verträge so organisieren, dass eine Rückforderung von ersparten Kosten sichergestellt ist, denn Defizite in diesem Zusammenhang bzw. der Inhalt von Verträgen zwischen dem Reiseveranstalter und Dritten können nicht zulasten des Verbrauchers gehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 21.01.2015 - 26 O 196/14, BeckRS 2015, 5636; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2014 - 12 O 361/12 U, RRa 2014, S. 126; LG Leipzig, Endurteil vom 11.11.2011 - 8 O #####/####, RRa 2012, S. 143).
  • BGH, 14.01.2020 - X ZR 110/18

    Zu Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag, welcher aufgrund des Bestimmungsorts der Reise in Australien einen Auslandsbezug aufweist, ist gem. Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) deutsches Sachrecht anwendbar, weil der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E2 hat und die Beklagte als gewerbliche Reiseveranstalterin ihre Geschäftstätigkeit ebenfalls in E2 ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2020 - X ZR 110/18, NJW 2020, S. 751 Rz. 8; Urteil vom 25.6.2019 - X ZR 166/18, NJW 2019, 3374 Rz. 9).
  • BGH, 21.06.2016 - II ZR 305/14

    Auslegung des Klagebegehrens

  • BGH, 25.06.2019 - X ZR 166/18

    Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für

  • EGMR, 08.10.2019 - 24845/13

    L.P. ET CARVALHO c. PORTUGAL

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht