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   LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19   

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LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19 (https://dejure.org/2020,49453)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2020 - 8 O 261/19 (https://dejure.org/2020,49453)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. August 2020 - 8 O 261/19 (https://dejure.org/2020,49453)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher sich durch die Angabe eines Zinsbetrages von 0, 00 Euro hinreichend klar und eindeutig ergibt, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 23).

    Jedenfalls dann, wenn die Europäischen Standardinformationen unter fortlaufender Paginierung in das Vertragsdokument eingefügt worden sind, wodurch der Kreditgeber zugleich zum Ausdruck bringt, dass er damit nicht nur vorvertragliche sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen will, genügt es, wenn Pflichtangaben in diesen Informationen enthalten sind (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn.52).

    Nicht erforderlich ist, dass der Verzugszins mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz mitgeteilt wird (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, juris Rn. 52).

    Zur Darstellung der Berechnungsmethode eines bei Leasingverträgen allerdings eher nicht in Betracht kommenden Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F.) bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, juris Rn. 44).

    Eine Verpflichtung zum Hinweis auf außerordentliche Kündigungsrechte wie das gemäß § 314 BGB, folgt weder aus Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie #####/####/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), noch aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, mit dem diese europäische Vorgabe in nationales Recht umgesetzt werden sollte (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 30 ff; ferner eingehend Herresthal, ZIP 2018, 753, 756 ff).

    Schon allein weil Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nur Informationspflichten zu den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie #####/####/EG geregelten Kündigungsrechten bei un befristeten Kreditverträgen festlegt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, juris Rn. 30ff, ferner eingehend Herresthal, ZIP 2018, 753, 756 ff), kann im Wege teleologischer Auslegung aus dieser Regelung für befristete Darlehen keine Informationspflicht darüber abgeleitet werden, dass eine Kündigung seitens des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.).

  • LG Düsseldorf, 18.01.2019 - 10 O 4/18

    Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Einen zusätzlichen Hinweis auf die infolge der vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 501 BGB eintretende Ermäßigung der Gesamtkosten verlangt das Gesetz nicht (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2019 10 O 4/18, juris Rn. 40).

    Eine weitergehende Erläuterung dahingehend, dass der Tilgungsplan dem Darlehensnehmer auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, verlangt das Gesetz nicht, zumal auch der in Bezug genommene § 492 Abs. 3 S. 2 BGB keine Angaben zur der Kostentragungspflicht macht (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2019, 10 O 4/18, juris Rn. 42).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob in einem Darlehensvertrag das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB gar nicht oder aber fehlerhaft hingewiesen wird, denn der Gedanke, dass eine gesetzeskonforme Widerrufsinformation grundsätzlich nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, juris Rn. 25), lässt sich auch auf Informationen übertragen, die zwar im Zusammenhang mit Pflichtangaben gemacht werden, indes selbst keine geschuldete Pflichtangabe darstellen.

    Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Unschädlichkeit von Klauseln außerhalb der Widerrufsbelehrung: so für einen nicht hervorgehobenen aber inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz (Entscheidung vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, juris Rn. 25), für den Fall, dass eine im Widerspruch zu der korrekten Fristbelehrung stehende Angabe nicht drucktechnisch hervorgehoben war (Beschluss vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, juris Rn. 11) sowie zur Abbedingung des § 193 BGB (Beschluss vom 03.07.2018, XI ZR 758/17).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Jedenfalls soweit es die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie betrifft, führt dies zu einer Einschränkung des Grundsatzes, dass ein Verweis auf - jederzeit einsehbare - gesetzliche Vorschriften durchaus zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, juris Rn. 16).

    Eine solche Vereinbarung ist in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Vertragsparteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des Rechtskreises des Darlehensnehmers darstellen (LG Darmstadt, Urteil vom 12.04.2019 - 2 O 58/18, zitiert nach juris, Rn. 28; LG Heinbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, zitiert nach juris, Rn. 64).

  • BGH, 20.02.2018 - XI ZR 127/16

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Ferner hat es der Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassen, wenn in der Überschrift zur Widerrufsinformation auf deren Geltung für Verbraucher bzw. für Verbraucherdarlehensverträge Bezug genommen wird (BGH vom 20.02.2018, XI ZR 127/16, Abdruck unter Rn.3; BGH XI ZR 442/16 v. 14.03.2017, Abdruck unter Rn. 2; vgl. auch BGH v. 09.11.2011, I ZR 123/10, juris Rn. 25 f.).

    Eine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016, 13 U 84/15, juris Rn. 71 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. XI ZR 127/16, juris Rn. 15).

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Für Immobiliardarlehensverträge und grundpfandrechtlich besicherte Darlehen folgt dies bereits daraus, dass die Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 a) und b) auf solche Verträge nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, juris Rn. 17 und Beschlüsse vom 31.03.2020, XI ZR 299/19 und XI ZR 581/18), da eine an sich mögliche Erstreckung der Vorschriften der Richtlinie auf diese Verträge von dem deutschen Gesetzgeber nicht gewollt war (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung im Vorlageverfahren EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 - Rn. 23 sowie arg. ex § 356b BGB).

    Nach diesen Maßgaben scheitert eine den o. g. Vorgaben des EuGH entsprechende richtlinienkonforme Auslegung des § 492 Abs. 2 BGB daran, dass der deutsche Gesetzgeber in dem mit Gesetzesrang ausgestalteten Muster zur Widerrufsinformation als Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB (BGBl 2010, Teil I Nr. 39 v. 29.07.2010 S. 980) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer nur beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben für die deutschen Gerichte verbindlich als ausreichend festgelegt hat (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, juris Rn. 16 f. unter Verweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15.06.2010, BT-Drucks. 17/2095 S. 17; ebenso Herresthal in ZIP 2020, 745, 750 ff).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19) festgestellt, dass die nach der EU-Richtlinie #####/#### vorgesehenen Pflichtangaben in klarer und prägnanter Form als Voraussetzung für die Berechnung der Widerrufsfrist in dem Vertrag anzugeben sind (a.a.O. Rn. 39) und zudem, dass der bloße Verweis auf eine nationale Vorschrift, die ihrerseits auf weitere Rechtsvorschriften verweist, dem nicht genügt (a.a.O. Rn. 49).

    Für Immobiliardarlehensverträge und grundpfandrechtlich besicherte Darlehen folgt dies bereits daraus, dass die Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 a) und b) auf solche Verträge nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, juris Rn. 17 und Beschlüsse vom 31.03.2020, XI ZR 299/19 und XI ZR 581/18), da eine an sich mögliche Erstreckung der Vorschriften der Richtlinie auf diese Verträge von dem deutschen Gesetzgeber nicht gewollt war (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung im Vorlageverfahren EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 - Rn. 23 sowie arg. ex § 356b BGB).

  • OLG Köln, 24.02.2016 - 13 U 84/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Eine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016, 13 U 84/15, juris Rn. 71 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. XI ZR 127/16, juris Rn. 15).
  • BGH, 09.07.2019 - XI ZR 53/18

    Angabepflicht von Provisionskosten eines Darlehensvertrags; Erfordernis der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Indes verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie #####/#### EG vom 23.04.2008) nicht die nähere Aufschlüsselung von Kosten, die bereits in die Berechnung des Sollzinses eingeflossen sind und über diesen in den effektiven Jahreszins Eingang finden, wie zum Beispiel eine vom Darlehensgeber gezahlte Vermittlerprovision (BGH, Beschluss vom 09.07.2019, XI ZR 53/18, Rn. 4).
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Unschädlichkeit von Klauseln außerhalb der Widerrufsbelehrung: so für einen nicht hervorgehobenen aber inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz (Entscheidung vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, juris Rn. 25), für den Fall, dass eine im Widerspruch zu der korrekten Fristbelehrung stehende Angabe nicht drucktechnisch hervorgehoben war (Beschluss vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, juris Rn. 11) sowie zur Abbedingung des § 193 BGB (Beschluss vom 03.07.2018, XI ZR 758/17).
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

  • BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

  • OLG Köln, 27.08.2018 - 12 U 46/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 758/17

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Ordnungsgemäßheit der

  • OLG Braunschweig, 26.11.2018 - 11 W 41/18

    Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages Zug

  • LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17

    Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen für den

  • LG Düsseldorf, 22.02.2019 - 10 O 75/18

    Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • LG Darmstadt, 12.04.2019 - 2 O 58/18
  • LG Heilbronn, 24.01.2018 - 6 O 311/17

    Informationspflichten des Darlehensgebers bei einem Verbraucherdarlehensvertrag:

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09

    Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene

  • BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • OLG Hamm, 11.09.2017 - 31 U 27/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines grundpfandrechtlich

  • BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 524/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Hinreichend deutliche Belehrung über

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 24 U 15/12

    Rechtsstellung des Leasingnehmers bei einem Kfz-Leasingvertrag mit

  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 97/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 09.04.2019 - XI ZR 511/18

    Widerrufsbelehrung mit einem inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 299/19

    Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie auf einen grundpfandrechtlich

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18

    Kraftfahrzeugleasingvertrag: Widerruflichkeit eines Kilometerleasingvertrags ohne

  • OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 581/18

    BGH-Rechtsprechung zu grundpfandrechtlich besichertem Immobiliardarlehensvertrag

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - 24 U 164/17

    Anforderungen an die Form der Kündigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen

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