Rechtsprechung
LG Dortmund, 08.08.2013 - 2 O 129/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachweis einer Anschlusskrankenversicherung bei fristloser Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung durch den Versicherungsnehmer
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung durch den VN
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 299
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11
Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine …
Auszug aus LG Dortmund, 08.08.2013 - 2 O 129/13
Denn Ausgangspunkt für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGH VersR 2012, 219). - BGH, 12.09.2012 - IV ZR 258/11
Private Pflichtkrankenversicherung: Wirksamkeit der Vertragskündigung im …
Auszug aus LG Dortmund, 08.08.2013 - 2 O 129/13
Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Kündigung findet nicht statt (BGH VersR 2012, 1375).
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 P 180/19
Private Pflegeversicherung - Widerruf einer Vertragserklärung über den Abschluss …
Der Widerruf bedürfe zu seiner Wirksamkeit nicht des Nachweises einer Anschlussversicherung (Verweis auf Landgericht [LG] Dortmund, Urteil vom 8. August 2013 - 2 O 129/13 - juris).Das Urteil des LG Dortmund vom 8. August 2013 (2 O 129/13) sei auf den hiesigen Sachverhalt und den Widerruf nach § 8 VVG nicht übertragbar.
Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des LG Dortmund (Urteil vom 8. August 2013 - 2 O 129/13) steht dem nicht entgegen.
- SG Köln, 19.04.2021 - S 17 KR 691/19 Nach der Rechtsbrechung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 08.08.2013, Az. 2 O 129/13) sei bei einer fristlosen Kündigung kein Nachweis erforderlich.
Nichts anderes kann auch aus der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 08.08.2013 (Az. 2 O 129/13) abgeleitet werden.