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   LG Dortmund, 13.10.2023 - 21 O 44/21   

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LG Dortmund, 13.10.2023 - 21 O 44/21 (https://dejure.org/2023,32932)
LG Dortmund, Entscheidung vom 13.10.2023 - 21 O 44/21 (https://dejure.org/2023,32932)
LG Dortmund, Entscheidung vom 13. Oktober 2023 - 21 O 44/21 (https://dejure.org/2023,32932)
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  • OLG Hamm, 28.03.2018 - 9 U 180/17

    Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zu deckungsgleichen Vorschäden

    Auszug aus LG Dortmund, 13.10.2023 - 21 O 44/21
    Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit deshalb streitig, muss die Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen ist vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018, 9 U 202/17, bei juris Rn. 7; Urteil vom 28.03.2018, 9 U 180/17, bei juris Rn. 12; jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl, 2022, 8 7 StVG Rn. 397).
  • BGH, 30.07.2020 - III ZR 106/19

    Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus LG Dortmund, 13.10.2023 - 21 O 44/21
    wurden, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hautsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZR 106/19).
  • OLG Hamm, 10.04.2018 - 9 U 202/17

    Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

    Auszug aus LG Dortmund, 13.10.2023 - 21 O 44/21
    Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit deshalb streitig, muss die Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen ist vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018, 9 U 202/17, bei juris Rn. 7; Urteil vom 28.03.2018, 9 U 180/17, bei juris Rn. 12; jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl, 2022, 8 7 StVG Rn. 397).
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