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   LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14   

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LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14 (https://dejure.org/2014,58268)
LG Dortmund, Entscheidung vom 27.05.2014 - 25 O 74/14 (https://dejure.org/2014,58268)
LG Dortmund, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - 25 O 74/14 (https://dejure.org/2014,58268)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Angesichts dieser Rechtsprechung des EGMR ist in diesen sog. Altfällen, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten der jeweils einschlägigen Neuregelungen verurteilt waren, eine Rechtfertigung der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a EMRK als generell ausgeschlossen anzusehen (vgl. BVerfG, Urt. vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08 u. a. - zitiert nach juris, Rn. 145, 148).

    Allerdings setzt dies voraus, dass es sich um eine zuverlässig nachgewiesene Störung handelt, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert und die fortdauert, wobei die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum besitzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, zitiert nach juris, Rn. 152 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch durch Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u. a.) festgestellt, dass § 67 d Abs. 3 Satz 1 n. F. i. V. m. § 2 Abs. 6 StGB - auf denen auch im vorliegenden Fall die Anordnung der weiteren Sicherungsverwahrung beruhte - mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar sind, da der mit diesen Vorschriften verbundene Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrechts verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig ist und das Gewicht dieser Vertrauensschutzbelange durch die Wertungen der EMRK noch verstärkt wird (vgl. BVerfG a. a. O. - zitiert nach juris (Rn. 131f.)).

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 405/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers ergibt sich jedoch aus der gerichtlichen Anordnung der Verlängerung sowie dem Vollzug der Sicherungsverwahrung, die durch die Vollstreckungsbehörden des Landes Y erfolgten (vgl. C2, Urt. v. 19.09.2013 - III ZR 405/12).

    Vielmehr stand ihm schon nicht zeitnah ein erfolgversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung, nachdem auch das BVerfG die Anwendung von § 67 d Abs. 3 StGB i.V.m. § 1 a Abs. 3 StGB i.d.F. von 1998 mit Urteil vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01 - BverfGE 109, 133) als verfassungsgemäß beurteilt hat und erst mit Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (19359/04 -NJW 2010, 2495) ein Konventionsverstoß festgestellt worden ist (C2, Urt. v. 19.09.2013 - III ZR 405/12).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts stellen selbst keine Verurteilung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2. a EMRK dar, da sie keine - hierfür als erforderlich angesehene - Schuldfeststellung mehr beinhalten (vgl. EGMR, Urt. vom 17.12.2009, 19359/04 - zitiert nach juris, Rn. 96).

    Vielmehr stand ihm schon nicht zeitnah ein erfolgversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung, nachdem auch das BVerfG die Anwendung von § 67 d Abs. 3 StGB i.V.m. § 1 a Abs. 3 StGB i.d.F. von 1998 mit Urteil vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01 - BverfGE 109, 133) als verfassungsgemäß beurteilt hat und erst mit Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (19359/04 -NJW 2010, 2495) ein Konventionsverstoß festgestellt worden ist (C2, Urt. v. 19.09.2013 - III ZR 405/12).

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Die EMRK gilt innerstaatlich mit Gesetzeskraft und gewährt in Art. 5 Abs. 5 dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch, wenn seine Freiheit dem Art. 5 Abs. 1 EMRK zuwider beschränkt wurde (vgl. BGHZ 45, 58; BGHZ 122, 268).

    Der Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Schäden soll dabei die Diskriminierung und psychische Belastung durch die Inhaftierung ausgleichen und dem Geschädigten Genugtuung verschaffen (BGHZ 122, 268 ff., OLG Karlsruhe Urt. v. 24.04.2012 - 2 O 230/11).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Vielmehr stand ihm schon nicht zeitnah ein erfolgversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung, nachdem auch das BVerfG die Anwendung von § 67 d Abs. 3 StGB i.V.m. § 1 a Abs. 3 StGB i.d.F. von 1998 mit Urteil vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01 - BverfGE 109, 133) als verfassungsgemäß beurteilt hat und erst mit Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (19359/04 -NJW 2010, 2495) ein Konventionsverstoß festgestellt worden ist (C2, Urt. v. 19.09.2013 - III ZR 405/12).
  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 408/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des C2 vom 19.09.2013 (Az. III ZR 408/12) nimmt das Land Y auf dessen Ausführungen sowie im Übrigen auf das gesamte bisherige Vorbringen im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Bezug.
  • EGMR, 24.11.2011 - 48038/06

    Nochmals: Die Sicherungsverwahrung vor dem EGMR

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Dabei verweist die EMRK im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (vgl. EGMR, a. a. O. - zitiert nach juris (Rn. 90); Urt. vom 24.11.2011, Az. 48038/06 - zitiert nach juris (Rn. 81)).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Aufgrund dieser vom Bundesverfassungsgericht geforderten strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung - ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl. C2 NStZ 2011, 692 - zitiert nach juris (Rn. 18ff.), C2 NStZ-RR 2012, 9 - zitiert nach juris (Rn. 7)).
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Die EMRK gilt innerstaatlich mit Gesetzeskraft und gewährt in Art. 5 Abs. 5 dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch, wenn seine Freiheit dem Art. 5 Abs. 1 EMRK zuwider beschränkt wurde (vgl. BGHZ 45, 58; BGHZ 122, 268).
  • BGH, 26.10.2011 - 5 StR 267/11

    Sicherungsverwahrung (Gefahrenprognose; unzulässige Verwertung zulässigen

    Auszug aus LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14
    Aufgrund dieser vom Bundesverfassungsgericht geforderten strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung - ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl. C2 NStZ 2011, 692 - zitiert nach juris (Rn. 18ff.), C2 NStZ-RR 2012, 9 - zitiert nach juris (Rn. 7)).
  • BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

  • OLG Hamm, 06.03.2015 - 11 U 95/14

    Höhe der Entschädigung für konventionswidrig vollzogene Sicherungsverwahrung

    Der Kläger beantragt, 1. die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen, 2. das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2014 - 25 O 74/14 - insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen wird, und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 58.425,01 EUR, in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz für dem Kläger entstandenen Verdienstausfall mindestens in Höhe von 109.327,21 EUR und ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz für dem Kläger entstandenen Vermögensschaden durch Observierung mindestens in Höhe von 5.000,00 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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