Rechtsprechung
LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
- LG Duisburg, 08.07.2021 - 133 Js 20/21
- BGH, 18.11.2021 - 3 StR 419/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13
Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres …
Auszug aus LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
Ein In-Brand-Setzen eines Gebäudes liegt vor, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; BGH, BeckRS 2017, 136209, m. w. N.; BGH, NStZ 2014, 404, m. w. N.).Die brandbedingte Unbenutzbarkeit eines Zimmers stellt demnach dann eine teilweise Zerstörung der gesamten Wohnung dar, wenn dadurch nicht allein dieses Zimmer unbewohnbar wird, sondern die Nutzung zu einem der genannten Zwecke in - gemessen an den Vorstellungen eines verständigen Wohnungsinhabers - unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (BGH, NStZ 2014, 404, m. w. N.).
- BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75
Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient - …
Auszug aus LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
Es kann hier dahinstehen, ob die Anwendbarkeit des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann entfällt, wenn eine Gefährdung "absolut ausgeschlossen" ist und der Täter sich durch absolut zuverlässige Maßnahmen davon überzeugt hat, dass keine Person im Gebäude ist (vgl. BGH, NJW 1975, 1369). - BGH, 14.01.2014 - 1 StR 628/13
Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch …
Auszug aus LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen insbesondere jene, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen - wesentlich sind (BGH, NJW 2014, 1123; BGH, NStZ 1994, 130, m. w. N.).
- BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19
Schwere Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft …
Auszug aus LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
Nach § 306a Abs. 1 StGB ist ein Gebäude teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbstständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (BGH, NJW 2020, 942, m. w. N.). - BGH, 10.04.2014 - 4 StR 47/14
Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
Grundsätzlich nicht erheblich ist eine Tat, wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen wird und nur zu geringen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt hat (BGH, BeckRS 2014, 9615). - BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a …
Auszug aus LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen insbesondere jene, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen - wesentlich sind (BGH, NJW 2014, 1123; BGH, NStZ 1994, 130, m. w. N.). - BGH, 29.11.2017 - 5 StR 276/17
Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektiv lebensgefährliche Handlung; …
Auszug aus LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
Ein In-Brand-Setzen eines Gebäudes liegt vor, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; BGH, BeckRS 2017, 136209, m. w. N.; BGH, NStZ 2014, 404, m. w. N.).