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   LG Duisburg, 23.02.2018 - 7 T 140/17   

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https://dejure.org/2018,5419
LG Duisburg, 23.02.2018 - 7 T 140/17 (https://dejure.org/2018,5419)
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2018 - 7 T 140/17 (https://dejure.org/2018,5419)
LG Duisburg, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - 7 T 140/17 (https://dejure.org/2018,5419)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 10 W 372/17

    Keine Gebühr für die gütliche Erledigung bei Ausschluss von

    Auszug aus LG Duisburg, 23.02.2018 - 7 T 140/17
    Dies gilt zumindest dann, wenn die gütliche Einigung nicht ausdrücklich vom Gläubiger ausgeschlossen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017- 10 W 372/17, BeckRS 2017, 117615).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2016 - 10 W 97/16

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für eine gütliche Erledigung der Sache

    Auszug aus LG Duisburg, 23.02.2018 - 7 T 140/17
    Daher erscheint eine generalisierende Betrachtung, bei der der Aufwand des Gerichtsvollziehers, der dem Schuldner eine gütliche Erledigung - in welcher Form, Individualität und Intensität auch immer - anträgt, pauschal abgegolten wird, insgesamt sachgerecht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 1278-1279).
  • OLG Köln, 20.07.2020 - 17 W 55/20

    Versuch einer gütlichen Erledigung durch einen Gerichtsvollzieher; Schriftliches

    Damit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einer verbreiteten Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43 f.; OLG Celle, NJW-RR 2020, 63 f.; LG Bremen, DGVZ 2020, 76 ff.; LG Osnabrück - 1 T 291/18 -, B. v. 17.07.2018; LG Stuttgart, DGVZ 2018, 50 f.; LG Duisburg, DGVZ 2018, 122 f.; a.A. OLG Hamm, DGVZ 2019, 133 f.) und der herrschenden Meinung in der Literatur (ausführlich Herrfurth, DGVZ 2020, 65, 68 f.; Zöller/Seibel, 33. Aufl., § 802b ZPO Rn 23; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., KV 208 GvKostG Rn 2; BeckOK-ZPO/Fleck, Stand 01.03.2020, § 802b ZPO Rn 21a; BeckOK-Kostenrecht/Herrfurth, Stand 01.06.2020, GvKostG Nr. 208 KV Rn 10, Nr. 207 KV Rn 5 und Nr. 600 - 604 KV Rn 25; wohl auch Voit in Musielak/Voit, 17. Aufl., § 802b ZPO Rn 21).
  • LG Wuppertal, 01.10.2018 - 16 T 199/18

    Ansatz der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nebst anteiliger

    Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn, DGVZ 2017, 29, 30; LG Duisburg, Beschluss vom 23.02.2018, Az. 7 T 140/17 -, Rn. 10, juris).
  • LG Düsseldorf, 13.03.2019 - 25 T 51/19
    Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn DGVZ 2017, S. 29; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 7 T 140/17 -, Rn. 10, juris).
  • AG Eschweiler, 13.12.2019 - 61 M 598/19
    Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2018, 7 T 140/17, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • LG Wuppertal, 01.10.2018 - 16 T 245/18

    Vorliegen eines erledigten Versuchs der gütlichen Erledigung im Rahmen der

    Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn DGVZ 2017, 29, 30; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 7 T 140/17 -, Rn. 10, juris).
  • LG Krefeld, 13.11.2019 - 7 T 155/19
    Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 23.02.2018, Az. 7 T 140/17, juris, Rn. 10; LG Wuppertal, Beschluss vom 01.10.2018 - 16 T 199/18, juris, Rn. 11; Beschluss vom 20.02.2019 - 16 T 237/18, juris, Rn. 11).
  • LG Wuppertal, 20.02.2019 - 16 T 237/18
    Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn, DGVZ 2017, 29, 30; LG Duisburg, Beschluss vom 23.02.2018, Az. 7 T 140/17 -, Rn. 10, juris).
  • LG Wuppertal, 01.10.2018 - 16 T 233/18

    Erheben der Gebühr eines Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen

    Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn DGVZ 2017, 29, 30; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 7 T 140/17 -, Rn. 10, juris).
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