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   LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/19   

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https://dejure.org/2020,19329
LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/19 (https://dejure.org/2020,19329)
LG Essen, Entscheidung vom 18.06.2020 - 1 O 58/19 (https://dejure.org/2020,19329)
LG Essen, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 1 O 58/19 (https://dejure.org/2020,19329)
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  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Staatsanwaltschaft haftet bei zu langer Beschlagnahme einer Mietwohnung dem Eigentümer auf Schadensersatz

 
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  • BGH, 13.09.2018 - III ZR 339/17

    Anspruch eines von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der

    Auszug aus LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/19
    Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint (BGH, Urt. V.13.09.2018, Az. III ZR 339/17).

    Bei der Beurteilung ist unter anderem zu berücksichtigen, ob sich die Dauer einer staatlichen Maßnahme noch in angemessenem Rahmen hält und deshalb noch ohne eine Entschädigung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2018, Az. III ZR 339/17).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12

    Staatshaftung: Verkehrsunfall infolge "Feindlichem Grün" einer Ampelanlage;

    Auszug aus LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/19
    Auszugleichen ist die Vermögenseinbuße, die der Betroffene durch die Überschreitung der Opfergrenze erleidet, nicht jedoch ein voller Schadensersatz nach § 249 BGB zu gewähren (vgl. Bassenge in: Palandt, Überbl. v. § 903 Rn. 10; Brodöfel in: Geigel, Haftpflichtprozess, Kapitel 2, 1, Rn. 57; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2013, 9 U 23/12).

    Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts handelt es sich um einen bei einer Enteignung ersatzfähigen Folgeschaden (vgl. zum enteignungsgleichen Eingriff OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2013, Az. 9 U 23/12).

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12

    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der

    Auszug aus LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung kommen Ansprüche aus einem enteignendem Eingriff dann in Betracht, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGH, Urt. v. 14.03.2013, Az. III ZR 253/12).

    und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt, bzw. wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (BGH, Urt. v. 14.03.2013, Az. III ZR 253/12).

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