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   LG Flensburg, 12.07.2018 - 1 S 1/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27932
LG Flensburg, 12.07.2018 - 1 S 1/18 (https://dejure.org/2018,27932)
LG Flensburg, Entscheidung vom 12.07.2018 - 1 S 1/18 (https://dejure.org/2018,27932)
LG Flensburg, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 1 S 1/18 (https://dejure.org/2018,27932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergleichbarkeit der Städte Kiel und Flensburg im Hinblick auf den Mietspiegel

  • mietrechtsiegen.de

    Mieterhöhung - Vergleichbarkeit von Gemeinden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zum Mietspiegel einer Nachbargemeinde: Flensburg ist nicht Kiel

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zum Mietspiegel einer Nachbargemeinde: Flensburg ist nicht Kiel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12

    Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung

    Auszug aus LG Flensburg, 12.07.2018 - 1 S 1/18
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2013 (NJW 2014, 1173) bereits entschieden, dass eine Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinden bestehen muss.

    Hierfür spricht auch die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, wonach ein prozentualer "Abschlag" (bei Nichtvergleichbarkeit) ausscheidet (BGH NJW 2014, 1173 Rn. 12).

  • AG Flensburg, 29.11.2017 - 68 C 84/17

    Mietspiegel: Kiel und Flensburg sind keine Nachbargemeinden!

    Auszug aus LG Flensburg, 12.07.2018 - 1 S 1/18
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 29.11.2017, Aktenzeichen 68 C 84/17, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 29.11.2017, Aktenzeichen 68 C 84/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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