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   LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 3-08 O 40/19   

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https://dejure.org/2019,63838
LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 3-08 O 40/19 (https://dejure.org/2019,63838)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.11.2019 - 3-08 O 40/19 (https://dejure.org/2019,63838)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. November 2019 - 3-08 O 40/19 (https://dejure.org/2019,63838)
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  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 8 O 40/19
    Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in einer zusammengesetzten Marke oder eine komplexen Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH GRUR 2013, 833 Tz. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 8 O 40/19
    Um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereich aus (BGH GRUR 2009, 1055 Tz. 26 - airdsl).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 8 O 40/19
    Eine nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr kann zu verneinen sein, wenn zumindest einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt und der Verkehr einen Sinnunterschied zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen erkennt (BGH GRUR 2010, 235 Tz.19-21 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237 Tz. 54 - 56 - PICASSO).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 8 O 40/19
    Eine nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr kann zu verneinen sein, wenn zumindest einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt und der Verkehr einen Sinnunterschied zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen erkennt (BGH GRUR 2010, 235 Tz.19-21 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237 Tz. 54 - 56 - PICASSO).
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 8 O 40/19
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2010, 729 Tz. 22 - MIXI).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 8 O 40/19
    Dies gilt auch, wenn es - wie hier die Klagemarke - um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht (BGH GRUR 2008, 905 Tz. 26 - Panthohexal).
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 8 O 40/19
    Soweit es um die Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen geht, ist auf Seiten des angegriffenen Zeichens von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil eines Wort-Bildzeichens -wie hier das Wort-Bildzeichen ... ...- dessen Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, das Gesamtzeichen zu benennen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - Urlaub DIREKT).
  • BGH, 24.02.2000 - I ZR 168/97

    Ballermann

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 8 O 40/19
    Die normale Kennzeichnungskraft kann einer Marke nur dann abgesprochen werden, wenn sie infolge Anlehnung oder sonstiger Nähe an ein für die infrage stehenden Waren beschreibendes Wort vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden wird, oder wenn der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es um ein abgegriffenes Wort der Alltags-oder Werbesprache geht, keinen Herkunftshinweis sieht, oder weil für die infrage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringere Unterschiede achtet (BGH GRUR 2000, 1028, 1029).
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