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   LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14   

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https://dejure.org/2014,25811
LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14 (https://dejure.org/2014,25811)
LG Fulda, Entscheidung vom 29.08.2014 - 1 S 25/14 (https://dejure.org/2014,25811)
LG Fulda, Entscheidung vom 29. August 2014 - 1 S 25/14 (https://dejure.org/2014,25811)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Schätzung notwendiger Mietwagenkosten an Hand des arithmetischen Mittels aus Fraunhofer und Schwacke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schätzung notwendiger Mietwagenkosten an Hand des arithmetischen Mittels aus Fraunhofer und Schwacke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger sich einen Abschlag in Höhe von 10% wegen Eigenersparnis anrechnen lassen muss, da ihm während der Nutzung des Mietwagens ein Vorteil dergestalt zukommt, dass sein eigenes Fahrzeug keine Abnutzungen erleidet ( siehe hierzu die vom BGH in NJW 2013, 1870 zitierten OLG Entscheidungen).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem

    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Daraus ergeben sich auch konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage, da die Durchschnittspreise der Tarife deutlich über den sich aus der Fraunhofer-Liste zu errechnenden Normaltarifen liegen ( OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26, zitiert nach Beck online ).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung kann der Geschädigte den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war ( vgl. BGH, Urteil vom 11.03.208, Az. VI ZR 164/07, zitiert nach Juris ).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war ( BGH NJW 2005, 1933, zitiert nach Juris ).
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Ist für den Unfallgeschädigten vorhersehbar, dass er einen Unfallersatzmietwagen für einen längeren Zeitraum benötigt, ist er verpflichtet, den Mietwagenunternehmer nach einem eventuellen Wochenpauschaltarif zu fragen, der im Verhältnis zum Tagestarif deutlich günstiger ist, und nach dem Tarif zu mieten ( so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.1995, Az. 21 U 111/94, OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08, jeweils zit. nach Juris ).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind ( st. Rspr. BGH, so z.B. in BGH NJW 2006, 1508 nach Beck online - sogenannte objektive Erforderlichkeit ).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur den für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann ( so BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06, zitiert nach Juris ).
  • LG Mönchengladbach, 20.01.2009 - 5 S 110/08

    Rechtsdienstleistung - Wirksamkeit der Abtretung nach dem RDG

    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Ist für den Unfallgeschädigten vorhersehbar, dass er einen Unfallersatzmietwagen für einen längeren Zeitraum benötigt, ist er verpflichtet, den Mietwagenunternehmer nach einem eventuellen Wochenpauschaltarif zu fragen, der im Verhältnis zum Tagestarif deutlich günstiger ist, und nach dem Tarif zu mieten ( so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.1995, Az. 21 U 111/94, OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08, jeweils zit. nach Juris ).
  • OLG Frankfurt, 12.07.1995 - 21 U 111/94
    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Ist für den Unfallgeschädigten vorhersehbar, dass er einen Unfallersatzmietwagen für einen längeren Zeitraum benötigt, ist er verpflichtet, den Mietwagenunternehmer nach einem eventuellen Wochenpauschaltarif zu fragen, der im Verhältnis zum Tagestarif deutlich günstiger ist, und nach dem Tarif zu mieten ( so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.1995, Az. 21 U 111/94, OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08, jeweils zit. nach Juris ).
  • LG Fulda, 08.11.2013 - 1 S 78/13
    Auszug aus LG Fulda, 29.08.2014 - 1 S 25/14
    Hinsichtlich der anzuwendenden Schätzgrundlage hat sich die Kammer erstmals im Urteil 1 S 78/13 der zuletzt in der Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung angeschlossen, dass im Hinblick auf die berechtigten Einwendungen sowohl gegen den Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer Instituts als auch die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel, als taugliche Schätzgrundlage das arithmetische Mittel der vorgenannten Listen heranzuziehen ist.
  • AG Halle/Saale, 06.12.2017 - 99 C 3581/16
    Soweit sich danach am Erkenntniswert des Schwacke-Mietpreisspiegels insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung Zweifel ergeben, als auch gegen die Erhebungen des Fraunhofer Instituts Einwendungen bzw. Vorbehalte bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 4 U 294/09, zitiert nach juris, dort Rn. 43 ff.; LG Fulda, Urteil vom 29.08.2014, Az. 1 S 25/14, zitiert nach juris, dort Rn. 31; LG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2015, Az. 22 S 188/15, zitiert nach juris, dort Rn. 14 ff., OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, Az. I-9 U 142/15, zitiert nach juris, dort Rn. 23 ff.), bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zitiert nach juris).
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