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LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23 |
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Pflichtverteidigung: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung - Petitionsausschuss empfiehlt Prüfung der Frage
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale, 08.09.2023 - 397 Gs 179/22
- LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23
Papierfundstellen
- StV 2024, 156 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung
Auszug aus LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23
Denn selbst wenn man insoweit der herrschenden Meinung folgen würde, wonach auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 unverändert gilt, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20 -, Rn. 6, zitiert nach juris), so ist es jedoch auch innerhalb dieser herrschenden Meinung anerkannt, dass von diesem Grundsatz jedenfalls dann ausnahmsweise abzusehen ist, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 -10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, BeckRS 2020, 2477 m. w. N.), bzw. wesentlich verzögert wurde (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 06.11.2020 - Ws 962/20 -, Rn. 25, zitiert nach juris). - OLG Nürnberg, 06.11.2020 - Ws 962/20
Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers
Auszug aus LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23
Denn selbst wenn man insoweit der herrschenden Meinung folgen würde, wonach auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 unverändert gilt, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20 -, Rn. 6, zitiert nach juris), so ist es jedoch auch innerhalb dieser herrschenden Meinung anerkannt, dass von diesem Grundsatz jedenfalls dann ausnahmsweise abzusehen ist, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 -10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, BeckRS 2020, 2477 m. w. N.), bzw. wesentlich verzögert wurde (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020 - Ws 962/20 -, Rn. 25, zitiert nach juris). - LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20
Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung
Auszug aus LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23
Denn selbst wenn man insoweit der herrschenden Meinung folgen würde, wonach auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 unverändert gilt, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20 -, Rn. 6, zitiert nach juris), so ist es jedoch auch innerhalb dieser herrschenden Meinung anerkannt, dass von diesem Grundsatz jedenfalls dann ausnahmsweise abzusehen ist, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 -10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, BeckRS 2020, 2477 m. w. N.), bzw. wesentlich verzögert wurde (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 06.11.2020 - Ws 962/20 -, Rn. 25, zitiert nach juris). - LG Halle, 11.08.2020 - 10a Qs 62/20
Notwendigkeit einer Verteidigung bei einer Inhaftierung
Auszug aus LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23
Denn selbst wenn man insoweit der herrschenden Meinung folgen würde, wonach auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 unverändert gilt, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20 -, Rn. 6, zitiert nach juris), so ist es jedoch auch innerhalb dieser herrschenden Meinung anerkannt, dass von diesem Grundsatz jedenfalls dann ausnahmsweise abzusehen ist, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 -10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, BeckRS 2020, 2477 m. w. N.), bzw. wesentlich verzögert wurde (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 06.11.2020 - Ws 962/20 -, Rn. 25, zitiert nach juris). - LG Gera, 10.11.2021 - 11 Qs 309/21
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung
Auszug aus LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23
(Anmerkung: Auch wenn dieses Gebot erst seit dem 13.12.2019 ausdrücklich in § 141 Abs. 1 StPO normiert ist, war bereits nach alter Rechtslage anerkannt, dass sich aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eine Verpflichtung zur zeitnahen Entscheidung über den Antrag ergibt) Um dem Beschleunigungsgebot im Interesse des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist diese "Unverzüglichkeit" nur gewahrt, wenn durch den Ermittlungsrichter über den Antrag innerhalb von ein bis zwei Wochen nach dessen Eingang bei den Ermittlungsbehörden entschieden werden kann (LG Gera, Beschl. v. 10.11.2021 - 11 Qs 309/21, BeckRS 2021, 40620).