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   LG Hamburg, 14.10.2011 - 330 O 545/09   

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https://dejure.org/2011,85302
LG Hamburg, 14.10.2011 - 330 O 545/09 (https://dejure.org/2011,85302)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2011 - 330 O 545/09 (https://dejure.org/2011,85302)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2011 - 330 O 545/09 (https://dejure.org/2011,85302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 280 Abs 1 BGB, § 384 Abs 1 HGB, § 384 Abs 2 HGB, § 385 Abs 1 HGB
    Kommissionsvertrag: Schadenersatzanspruch des Kommittenten wegen Pflichtverletzungen des Kommissionärs im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.01.2007 - 10 O 8762/05

    Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Kaufs von Optionsscheinen

    Auszug aus LG Hamburg, 14.10.2011 - 330 O 545/09
    Der Kläger ist letztlich der Auffassung, ihm könne - anders als dem Kläger in dem von der Beklagten zitierten Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.01.2007 (Az. 10 O 8762/05) - kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

    Dies kann bei einem Wertpapiergeschäft im Falle der Geltendmachung eines Mistrades bedeuten, dass der Kommissionär diesen Einwand nicht einfach akzeptieren darf (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., a . A . LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.01.2007, Az. 10 O 8762/05 zitiert nach juris).

  • LG Flensburg, 25.05.2018 - 3 O 333/17

    Wertpapier-Kommissionsgeschäft: Haftung eines Kommissionärs aufgrund eines nicht

    Dies kann bei einem Wertpapiergeschäft im Falle der Geltendmachung eines Mistrades auch bedeuten, dass der Kommissionär diesen Einwand nicht einfach akzeptieren darf (LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2011 - 330 O 545/09, juris).

    Soweit das Landgericht Hamburg in der Vorinstanz (Urteil vom 14.10.2011 - 330 O 545/09, juris) und das OLG Hamburg in der genannten Entscheidung davon ausgehen, dass viel dafür spreche, dass der Kommissionär der Entscheidung zu "widersprechen" hatte, geht die Kammer davon aus, dass auch dies grundsätzlich nicht ohne konkrete Weisung des Auftraggebers erfolgen muss.

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