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LG Hamburg, 18.03.1983 - 71 T 38/82 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 26, 27, 77
Anmeldung der Änderung des Vereinsvorstandes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 14.04.1980 - 15 W 52/79
Anmeldung von Vorstandsänderungen eines Vereins
Auszug aus LG Hamburg, 18.03.1983 - 71 T 38/82
Die gegenteilige Ansicht des AG ist zwar in Rechtsprechung und Literatur verbreitet (vgl. zuletzt OLG Hamm Rpfleger 1980, 384 = DNotZ 1982, 118 m.w. N.), kann aber nach Abwägung aller Argumente nicht überzeugen.Deshalb zieht das OLG Hamm ( Rpfleger 1980, 384 DNotZ 1982, 118) aus der Tatsache, daß "die Vorstandsmitglieder" eine persönliche Pflicht zur Anmeldung trifft, den Schluß, daß somit die für die Vertretung geltenden Regeln hier "ohne Bedeutung" seien.
- LG Bonn, 10.05.1983 - 5 T 79/83
Anmeldung der Änderung des Vereinsvorstandes
4. Allgemeines/Vereinsrecht - Anmeldung der Änderung des Vereinsvorstandes (LG Hamburg, Beschluß vom 18.3.1983 - 71 T 38/82 - mitgeteilt von Notar Dr. Klaus Raabe, Hamburg) BGB § 26; 27; 77 Heft Nr. 11 MittRhNotK âEUR¢ November 1983 Es genügt, wenn die Anmeldung einer Änderung des Vereinsvorstandes durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl erfolgt.