Rechtsprechung
LG Hamburg, 20.02.2014 - 313 O 83/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sicherheitenklage nach § 648a BGB: Widerklage wird abgetrennt!
Kurzfassungen/Presse (2)
- bau-blawg.de (Kurzinformation)
Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - keine Verzögerung durch Widerklage!
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - keine Verzögerung durch Widerklage
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Klage auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB: Widerklage wird abgetrennt (IBR 2014, 1055)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 20.02.2014 - 313 O 83/13
- LG Hamburg, 02.04.2014 - 313 O 83/13
- OLG Hamburg, 05.05.2015 - 6 U 62/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Duisburg, 19.06.2012 - 21 O 27/12
Verfahrensrecht - Klage auf Sicherheit nach § 648a BGB: Widerklage abzutrennen!
Auszug aus LG Hamburg, 20.02.2014 - 313 O 83/13
Das Gericht schließt sieh daher der Rechtsauffassung des Landgerichts Duisburg (Beschluss vom 19.06.2012, Az: 21 O 27/12) an, wonach der Ausschluss von Aufrechnungsansprüchen und Zurückbehaltungsrechten gegenüber der Höhe des Sicherungsanspruchs dazu führt, dass der hier streitige Vertragsstrafenanspruch des Beklagten nicht im Wege der Widerklage geltend gemacht werden kann, da andernfalls der vom Gesetzgeber gewollte Zweck, eine Sicherung des Auftragnehmers für seinen Vergütungsanspruch gerade auch während einer Auseinandersetzung über Gegenforderungen des Auftraggebers sicher zu stellen, unterlaufen würde.