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   LG Hamburg, 22.08.2013 - 327 O 688/12   

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LG Hamburg, 22.08.2013 - 327 O 688/12 (https://dejure.org/2013,82076)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.08.2013 - 327 O 688/12 (https://dejure.org/2013,82076)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. August 2013 - 327 O 688/12 (https://dejure.org/2013,82076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 6 MarkenG, § 14 Abs 7 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 3 MarkenG, § 125b Nr 2 MarkenG
    Markenverletzung: Ansprüche aufgrund des Anbringens von Aufklebern auf Originalverpackungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus LG Hamburg, 22.08.2013 - 327 O 688/12
    aa) Die Neuetikettierung ebenso wie die Neuverpackung eines mit der Marke des Markeninhabers versehenen Arzneimittels beeinträchtigt nach der Rechtsprechung des EuGH den spezifischen Gegenstand der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang geprüft werden muss, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat (EuGH, GRUR 2007, 586, 589 - Umverpacken von Markenarzneimitteln).

    Die mit jeder Neuverpackung oder Neuetikettierung eines mit einer Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung schafft nämlich ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie, die durch die Marke gewährleistet werden soll (EuGH, GRUR 2007, 586, 589 - Umverpacken von Markenarzneimitteln).

    Eine solche Veränderung kann somit vom Inhaber der Marke untersagt werden, es sei denn, die Neuverpackung oder die Neuetikettierung ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel eingeführten Waren zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Inhabers überdies gewahrt sind (EuGH, GRUR 2007, 586, 589 - Umverpacken von Markenarzneimitteln).

    Der EuGH hat bereits in der Sache Umverpacken von Markenarzneimitteln (GRUR 2007, 586, 589) festgestellt, dass die Grundsätze des Parallelimports auch dann Anwendung finden, wenn das Umpacken darin besteht, ein Etikett auf die Originalverpackung aufzukleben.

    Dazu gehört ausdrücklich auch, wenn die Verpackung vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde (EuGH, GRUR 2007, 586, 589 - Umverpacken von Markenarzneimitteln).

    Das bedeutet, dass sich der Inhaber der Marke dem weiteren Vertrieb eines vom Einführer umgepackten Arzneimittels nicht widersetzen kann, wenn die bekannten fünf Kriterien eingehalten sind (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586, 589 - Umverpacken von Markenarzneimitteln).

    Dies folgt im Übrigen, worauf der EuGH selbst hinweist, schon aus der Entscheidung "Boehringer Ingelheim", weil Gegenstand jenes Vorlageverfahrens auch die Sachverhaltskonstellation war, dass "in einigen Fällen auf der Originalpackung ein Etikett mit einigen wichtigen Informationen wie dem Namen des Parallelimporteurs und seiner Lizenznummer für den Parallelimport aufgeklebt" worden war (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586, 589 - Umverpacken von Markenarzneimitteln).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus LG Hamburg, 22.08.2013 - 327 O 688/12
    Der EuGH hat in der Entscheidung Bristol-Myers Squibb (GRUR Int. 1996, 1144, 1149) ausgeführt, dass auch dann, wenn sich der Markeninhaber dem Vertrieb von durch einen Importeur umgepackten Waren unter seiner Marke nicht unter Berufung auf die Marke widersetzen kann, der Verbraucher oder Endabnehmer nicht zu der Annahme veranlasst werden darf, der Markeninhaber sei für das Umpacken verantwortlich.

    Daher muss auf der Verpackung angegeben sein, von wem die Ware umgepackt worden ist (EuGH, GRUR Int. 1996, 1144, 1149 - Bristol-Myers Squibb).

    Diese Angabe muss auf der äußeren Verpackung der umgepackten Ware deutlich angebracht sein (EuGH, GRUR Int. 1996, 1144, 1149 - Bristol- Myers Squibb m.w.N.).

    Der EuGH hat als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Umverpackens in mehreren Entscheidungen im Jahr 1996 fünf Kriterien festgelegt, die kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 - Bristol-Myers Squibb; EuGH WRP 1996, 874 - Eurim-Pharm; EuGH WRP 1996, 874 - MPA-Pharma GmbH).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus LG Hamburg, 22.08.2013 - 327 O 688/12
    Nach der Entscheidung "Boehringer Ingelheim" des EuGH (GRUR 2002, 879, 883) hat ein Parallelimporteur in jedem Fall die Voraussetzung der vorherigen Unterrichtung zu beachten, um zum Umpacken der mit einer Marke versehenen Arzneimittel berechtigt zu sein.

    Beachtet der Parallelimporteur diese Voraussetzung nicht, so kann sich der Markeninhaber der Vermarktung des umgepackten Arzneimittels widersetzen (EuGH, GRUR 2002, 879, 883 - Boehringer Ingelheim).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus LG Hamburg, 22.08.2013 - 327 O 688/12
    Der EuGH hat als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Umverpackens in mehreren Entscheidungen im Jahr 1996 fünf Kriterien festgelegt, die kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 - Bristol-Myers Squibb; EuGH WRP 1996, 874 - Eurim-Pharm; EuGH WRP 1996, 874 - MPA-Pharma GmbH).
  • OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15

    Rechte des Arzneimittelherstellers bei Inanspruchnahme auf Zahlung sogenannter

    Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der zu leistenden Schadensersatz wegen der in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, 327 O 688/12, geleisteten Schadensersatzzahlung (in Form von Verletzergewinn durch die H. P. GmbH) nicht zu mindern.

    Auf den Schadensersatzanspruch der M. S. GmbH sind die an die Klägerin aufgrund des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.08.2013, 327 O 688/12, geleisteten Schadensersatzzahlungen nicht anzurechnen.

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