Rechtsprechung
LG Hamburg, 24.05.2017 - 302 O 373/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 24.05.2017 - 302 O 373/13
- OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
- BGH, 18.09.2020 - V ZR 28/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.02.2002 - V ZR 252/00
Blick auf Alpenkette und Isartal
Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2017 - 302 O 373/13
Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 08.02.2002, V ZR 252/00, zitiert nach juris).Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 25.04.1975, V ZR 185/73, zitiert nach juris) Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 08.02.2002, V ZR 252/00, zitiert nach juris.
- BGH, 17.10.2002 - IX ZR 3/01
Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter wegen eines Brandschadens; …
Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2017 - 302 O 373/13
Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der so genannten hypothetischen Kausalität - ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, zitiert nach juris) nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. - BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73
Umfang eines Wegerechts bei Umstellung des herrschenden Grundstücks von …
Auszug aus LG Hamburg, 24.05.2017 - 302 O 373/13
Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 25.04.1975, V ZR 185/73, zitiert nach juris) Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 08.02.2002, V ZR 252/00, zitiert nach juris.
- OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
Grunddienstbarkeit - Recht zum Überfahren eines Grundstücks
Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.5.2017, Geschäfts-Nr. 302 O 373/13, geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 24.05.2017 (Az.: 302 O 373/13) dahin gehend abzuändern, dass entsprechend dem Klageantrag zu 2.) die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in der H... straße ... in ... H..., Grundbuch von O..., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., mit einem Auto oder sonstigen Fahrzeug zu überfahren, hilfsweise zum Klageantrag zu 2) festzustellen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zur Duldung eines Überfahrens seines Grundstücks in der H... straße ... in ... H..., Grundbuch von O..., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., mit einem Auto oder sonstigen Fahrzeug verpflichtet ist nur nach bzw. Zug um Zug gegen Abschluss einer Vereinbarung, nach welcher die Beklagte die dauernde Pflege und Unterhaltung der Zuwegung, die auf dem vorbezeichneten Grundstücksteil befindlich ist, rechtsverbindlich verpflichtend übernimmt.