Rechtsprechung
LG Heidelberg, 23.09.2009 - 1 S 15/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- webshoprecht.de
Das sog. confirmed Opt-In ist keine geeignete Methode zur Einholung der Einwilligung in E-Mailwerbung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Ein Rechtsanwalt darf bei E-Mail-Spam ausnahmsweise eigene Kosten (Selbstbeauftragung) geltend machen - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Confirmed-Opt-In-Verfahren nicht geeignet um Missbrauch zu verhindern
- beck.de
, S. 76 (Leitsatz)
BDSG § 34; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2
Auskunft und Anwaltskosten bei unverlangter E-Mail-Werbung
Besprechungen u.ä.
- dr-bahr.com (Kurzanmerkung)
Confirmed-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung unzureichend
Papierfundstellen
- MMR 2010, 66 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- AG Düsseldorf, 09.04.2014 - 23 C 3876/13
Zur schriftlichen Dokumentation der Einhaltung des Double-Opt-Ins-Verfahrens
Dieser räumte jedermann das Recht ein, jederzeit Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu verlangen, vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 23.0.2009, Az. 1 S 15/09. - AG Hamburg, 29.12.2011 - 17b C 66/11 Bereits die einmalig unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (LG Heidelberg, Urteil vom 23.09.2009, 1 S 15/09, zitiert nach juris).