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   LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20   

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LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20 (https://dejure.org/2020,79566)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 31.07.2020 - 4 O 16/20 (https://dejure.org/2020,79566)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - 4 O 16/20 (https://dejure.org/2020,79566)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Das ist eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und eine subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage charakterisiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1, 9; 90, 241, 247).

    Die Qualifikation einer Meinung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, emotional oder rational ist für die Bestimmung ihres Schutzes ohne Bedeutung (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1, 7; 90, 241, 247; 124, 300, 320).

    Die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt der Äußerungen dürfen nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (vgl. BVerfGE 54, 208, 219 f.; 61, 1, 8; 90, 241, 248).

    Im Zweifel liegt eine geschützte Meinung auch vor, wenn sich Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfGE 61, 1, 9).

    Tatsachenbehauptungen sind Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 61, 1, 8).

    Sind diese erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit ebenfalls regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17).

    Maßgeblich für die Zulässigkeit des Gegenschlags ist, inwiefern der von diesem Betroffene aus eigenem Entschluss in den öffentlichen Meinungskampf eingetreten ist und sich so eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (vgl. BVerfGE 54, 129, 138; 61, 1, 13; 66, 116, 150 f.).

    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede gilt wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht (vgl. BVerfGE 7, 198, 212; 61, 1, 11).

    Wird von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung (BVerfGE 61, 1, 11).

    Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 61, 1, 11).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst die Freiheit eine Meinung zu bilden, zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 57, 295, 319 f.; 85, 1, 14; 90, 241, 247).

    Das ist eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und eine subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage charakterisiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1, 9; 90, 241, 247).

    Meinungen in diesem Sinne lassen sich nicht als wahr oder unwahr erweisen und sind keinem empirischen Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 90, 241, 247).

    Die Qualifikation einer Meinung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, emotional oder rational ist für die Bestimmung ihres Schutzes ohne Bedeutung (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1, 7; 90, 241, 247; 124, 300, 320).

    Das sind Mitteilungen von Tatsachen, die auf ihre Richtigkeit überprüft werden können und durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert sind (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8).

    Nicht geschützt sind unwahre Behauptungen, die im Zeitpunkt der Äußerung erweislich oder erkenntlich unwahr sind (vgl. BVerfGE 90, 241, 254).

    Die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt der Äußerungen dürfen nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (vgl. BVerfGE 54, 208, 219 f.; 61, 1, 8; 90, 241, 248).

    Nicht jede unüberlegte, gutgläubig geäußerte oder nachlässig recherchierte Tatsachenbehauptung, die an sich unwahr ist, fällt aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241, 254; 99, 185, 197).

    Die diesbezügliche Sorgfaltspflicht hat dort ihre Grenzen, wo sich die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der Äußerung noch ungewiss ist, nicht binnen kürzester Zeit aufklären lässt (vgl. BVerfGE 90, 241, 254).

    Eine Trennung der tatsächlichen oder wertenden Bestandteile ist nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird (vgl. BVerfGE 90, 241, 248).

    Äußerungen in Form einer Schmähkritik bewirken einen Regelvorrang des Ehr- und Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; 90, 241, 248; 93, 266, 294).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Auch Schmähkritik, in deren Rahmen jenseits polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, ist geschützt (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16; 93, 266, 294).

    Die Abgrenzung von Werturteil und Tatsachenbehauptung geht vom Wortlaut der Äußerung aus und muss ihren Sinn im sprachlichen Kontext und mit Rücksicht auf die erkennbaren Begleitumstände zutreffend erfassen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295).

    Für die Sinnermittlung maßgeblich ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums, nicht das subjektive Verständnis des Äußernden oder des Betroffenen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; 114, 339, 348).

    Abweichungen von der Vermutungsregel bedürfen einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie gerecht wird (BVerfGE 93, 266, 295).

    Die Vermutungsregel greift dort nicht, wo eine Meinung im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geäußert wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).

    Äußerungen in Form einer Schmähkritik bewirken einen Regelvorrang des Ehr- und Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; 90, 241, 248; 93, 266, 294).

    Kritik in überspitzter oder polemischer Form in der öffentlichen Auseinandersetzung ist kein Fall einer Schmähkritik (vgl. BVerfGE 82, 272, 282; 93, 266, 294).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Auch Schärfen und Übersteigerungen oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit, der zu sachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann, müssen in Kauf genommen werden (vgl. BVerfGE 54, 129, 139).

    Ebenso ist in der Abwägung zu beachten, ob derjenige, gegen den eine kritische Äußerung gerichtet ist, zu einer derartigen Reaktion Anlass gegeben hat (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; 24, 278, 286; 54, 129, 138).

    Maßgeblich für die Zulässigkeit des Gegenschlags ist, inwiefern der von diesem Betroffene aus eigenem Entschluss in den öffentlichen Meinungskampf eingetreten ist und sich so eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (vgl. BVerfGE 54, 129, 138; 61, 1, 13; 66, 116, 150 f.).

    In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil anderenfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (BVerfGE 54, 129, 137 f.; BVerfG, NJW 2009, 3016, 3017).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst die Freiheit eine Meinung zu bilden, zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 57, 295, 319 f.; 85, 1, 14; 90, 241, 247).

    Auch Schmähkritik, in deren Rahmen jenseits polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, ist geschützt (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16; 93, 266, 294).

    Sie werden von der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 85, 1, 15).

    Sind diese erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit ebenfalls regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Der sachliche Schutzbereich zielt auf die Abwehr von Beeinträchtigungen der engeren persönlichen Lebenssphäre als Privat- und Intimsphäre (vgl. BVerfGE 27, 344, 351; 32, 373, 379; 34, 238, 245; 35, 35, 39), der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit unter Einschluss der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 ff.; 54, 208, 217), des sonstigen Autonomieschutzes für den Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46, 73), das Namensrecht (vgl. BVerfGE 78, 38, 49; 97, 391, 399) und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BVerfGE 91, 1, 29) sowie der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung und -entwicklung (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 f.; 72, 155, 170 f.; 79, 256, 268).

    Denn jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen, selbst wenn dies in der Form kritischer Auseinandersetzung im öffentlichen Meinungskampf geschieht (vgl. BVerfGE 35, 202, 220; 54, 148, 155; 54, 208, 217).

    Sie werden von der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 85, 1, 15).

    Die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt der Äußerungen dürfen nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (vgl. BVerfGE 54, 208, 219 f.; 61, 1, 8; 90, 241, 248).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Das ist eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und eine subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage charakterisiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1, 9; 90, 241, 247).

    Meinungen in diesem Sinne lassen sich nicht als wahr oder unwahr erweisen und sind keinem empirischen Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 90, 241, 247).

    Die Qualifikation einer Meinung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, emotional oder rational ist für die Bestimmung ihres Schutzes ohne Bedeutung (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1, 7; 90, 241, 247; 124, 300, 320).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Vor allem wenn es um Werturteile oder Tatsachenberichte geht, kann das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person betroffen sein (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht schrankenlos gewährleistet, sondern unterliegt der Rechtfertigungstrias nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 99, 185, 195).

    Nicht jede unüberlegte, gutgläubig geäußerte oder nachlässig recherchierte Tatsachenbehauptung, die an sich unwahr ist, fällt aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241, 254; 99, 185, 197).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Im Prozess der Abwägung von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht gilt eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, soweit Meinungsäußerungen Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellen (vgl. BVerfGE 7, 198, 213).

    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede gilt wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht (vgl. BVerfGE 7, 198, 212; 61, 1, 11).

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus LG Heidelberg, 31.07.2020 - 4 O 16/20
    Ebenso ist in der Abwägung zu beachten, ob derjenige, gegen den eine kritische Äußerung gerichtet ist, zu einer derartigen Reaktion Anlass gegeben hat (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; 24, 278, 286; 54, 129, 138).

    Berührt ein derartiger Gegenschlag das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen, so ist das jedenfalls dann noch rechtmäßig, wenn es gemessen an den von der Gegenseite erhobenen Ansprüchen oder aufgestellten Behauptungen nicht unverhältnismäßig erscheint (vgl. BVerfGE 24, 278, 286).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines zivilgerichtlichen Unterlassungsurteils

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 9/56

    Persönlichkeitsrecht

  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 105/82

    Anspruch auf Bekanntgabe der Übermittlung personenbezogener Daten; Anspruch eines

  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 U 135/20

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren bei einer gemischten

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2020, Az. 4 O 16/20, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache unter Zurückweisung der insoweit weitergehenden Berufung wie folgt geändert:.

    Das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2020, Az. 4 O 16/20, soweit sie auf der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung beruht, wird als unzulässig verworfen.

    den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2020, Az. 4 O 16/20, zu verurteilen wie in erster Instanz beantragt.

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