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   LG Hildesheim, 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18   

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https://dejure.org/2020,32954
LG Hildesheim, 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18 (https://dejure.org/2020,32954)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18 (https://dejure.org/2020,32954)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 11. September 2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18 (https://dejure.org/2020,32954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • strafrechtsiegen.de

    Nettoeinkommensbestimmung - Tagessatzhöhe für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14

    Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei

    Auszug aus LG Hildesheim, 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18
    Zur Ermittlung einer Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe bei besonders einkommensschwachen Personen unter Einbeziehung von nach § 42 StGB möglichen Zahlungserleichterungen werden in der Rechtsprechung zwei unterschiedliche Rechenmodelle diskutiert: Während nach einer Ansicht das Vierfache der Differenz zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum (70 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs = unerlässlicher Lebensbedarf) und dem Regelbedarf die Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe darstellen soll (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 -, juris Rn. 11), sieht die Gegenmeinung eine Geldstrafe bei Hartz IV-Empfängern regelmäßig dann als unverhältnismäßig an, wenn der Angeklagte sie nicht innerhalb von drei Jahren begleichen kann, ohne auf den unerlässlichen Regelbedarf zugreifen zu müssen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 - juris Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17 -, juris Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2010 - 1 Ss 425/08

    Voraussetzungen der Beförderungserschleichung

    Auszug aus LG Hildesheim, 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18
    Zur Ermittlung einer Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe bei besonders einkommensschwachen Personen unter Einbeziehung von nach § 42 StGB möglichen Zahlungserleichterungen werden in der Rechtsprechung zwei unterschiedliche Rechenmodelle diskutiert: Während nach einer Ansicht das Vierfache der Differenz zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum (70 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs = unerlässlicher Lebensbedarf) und dem Regelbedarf die Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe darstellen soll (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 -, juris Rn. 11), sieht die Gegenmeinung eine Geldstrafe bei Hartz IV-Empfängern regelmäßig dann als unverhältnismäßig an, wenn der Angeklagte sie nicht innerhalb von drei Jahren begleichen kann, ohne auf den unerlässlichen Regelbedarf zugreifen zu müssen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 - juris Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17 -, juris Rn. 18).
  • OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93

    Sozialhilfeempfänger; Bemessung einer Geldstrafe; Persönliche Verhältnisse;

    Auszug aus LG Hildesheim, 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18
    Zur Ermittlung einer Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe bei besonders einkommensschwachen Personen unter Einbeziehung von nach § 42 StGB möglichen Zahlungserleichterungen werden in der Rechtsprechung zwei unterschiedliche Rechenmodelle diskutiert: Während nach einer Ansicht das Vierfache der Differenz zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum (70 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs = unerlässlicher Lebensbedarf) und dem Regelbedarf die Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe darstellen soll (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 -, juris Rn. 11), sieht die Gegenmeinung eine Geldstrafe bei Hartz IV-Empfängern regelmäßig dann als unverhältnismäßig an, wenn der Angeklagte sie nicht innerhalb von drei Jahren begleichen kann, ohne auf den unerlässlichen Regelbedarf zugreifen zu müssen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 - juris Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17 -, juris Rn. 18).
  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Auszug aus LG Hildesheim, 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18
    Zur Ermittlung einer Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe bei besonders einkommensschwachen Personen unter Einbeziehung von nach § 42 StGB möglichen Zahlungserleichterungen werden in der Rechtsprechung zwei unterschiedliche Rechenmodelle diskutiert: Während nach einer Ansicht das Vierfache der Differenz zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum (70 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs = unerlässlicher Lebensbedarf) und dem Regelbedarf die Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe darstellen soll (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 -, juris Rn. 11), sieht die Gegenmeinung eine Geldstrafe bei Hartz IV-Empfängern regelmäßig dann als unverhältnismäßig an, wenn der Angeklagte sie nicht innerhalb von drei Jahren begleichen kann, ohne auf den unerlässlichen Regelbedarf zugreifen zu müssen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 - juris Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17 -, juris Rn. 18).
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