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   LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19   

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LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19 (https://dejure.org/2020,4198)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 07.02.2020 - 41 O 657/19 (https://dejure.org/2020,4198)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 07. Februar 2020 - 41 O 657/19 (https://dejure.org/2020,4198)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Schadensersatz, Kaufpreis, Fahrzeug, Annahmeverzug, Software, Berichterstattung, Berufung, Leistungen, Vertragsschluss, Kenntnis, Anspruch, Kaufpreiszahlung, Schaden, Zahlung, Kosten des Rechtsstreits, Sinn und Zweck, von Amts wegen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).

    Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579).

  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    (BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14, NJW-RR 2016, 1187).

    Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die oben genannten Umstände dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14, NJW-RR 2016, 1187).

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).

    Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).

  • KG, 26.09.2019 - 4 U 77/18
    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    Eine Kenntnis der entsprechenden Repräsentanten zu diesem Zeitpunkt ist für die Kammer jedoch nicht anzuzweifeln, da insoweit ein eigenmächtiges Handeln von Mitarbeitern, die nicht als Repräsentanten im obigen Sinne zu sehen sind, zur Überzeugung des Gerichts nicht vorstellbar ist (siehe auch KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019, 4 U 77/18 zit. juris Rz. 80 ff.).

    Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ist auch bei der Berechnung des Nutzungsersatzes anzulegen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 Az. 4 U 77/18 (juris).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    Bei der Vorschrift des § 849 BGB handelt es sich gerade nicht um einen allgemeinen Rechtsgedanken im Schadensrecht, der großzügig ausweitend auszulegen wäre (Pal. 78. Aufl. § 849 - Sprau - Rz. 1 mit Hinweis auf BGH NJW 18, 2479 Rz. 45).
  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    Außerdem ist § 849 BGB zwar über den bloßen Wortlaut hinaus auch auf die Entziehung von Geldmitteln anzuwenden (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084), allerdings ist der Anwendungsbereich auf die Überlassung von Geldern ohne gleichzeitig nutzbare Gegenleistung zu beschränken.
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und verschiedener Obergerichte (vgl. z. B. BGH VIII ZR 222/59, BGH NJW 1988, 2173, BGH III ZR 143/12, OLG Koblenz 5 U 52/08 und KG 8 U 258/11), sowie einschlägiger Kommentierungen zu § 92 ZPO (z. B. Zöller ZPO, 32. Aufl. § 92 Rz. 11) war hier ein fiktiver Streitwert unter Hinzurechnung des geltend gemachten Zinsbetrags für den Zeitraum ab Kauf bis zum Eintritt des Verzugszinsanspruchs zu bilden, und die Kosten waren im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auch in Ansehung der Zuvielforderung an Deliktszinsen zu verteilen.
  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 143/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem

    Auszug aus LG Ingolstadt, 07.02.2020 - 41 O 657/19
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und verschiedener Obergerichte (vgl. z. B. BGH VIII ZR 222/59, BGH NJW 1988, 2173, BGH III ZR 143/12, OLG Koblenz 5 U 52/08 und KG 8 U 258/11), sowie einschlägiger Kommentierungen zu § 92 ZPO (z. B. Zöller ZPO, 32. Aufl. § 92 Rz. 11) war hier ein fiktiver Streitwert unter Hinzurechnung des geltend gemachten Zinsbetrags für den Zeitraum ab Kauf bis zum Eintritt des Verzugszinsanspruchs zu bilden, und die Kosten waren im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auch in Ansehung der Zuvielforderung an Deliktszinsen zu verteilen.
  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 402/96

    Umfang des deliktischen Schadensanspruchs wegen Täuschung beim Abschluß eines

  • BGH, 09.11.1960 - VIII ZR 222/59

    Kostenverteilung nach § 92 Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e. Zuvielforderung als

  • KG, 16.05.2013 - 8 U 258/11

    Anlageberatungsvertrag: Anrechnung von Steuervorteilen auf den

  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

  • LG München I, 17.05.2016 - 23 O 23033/15

    Anfechtung eines PKW-Kaufvertrages wegen unrichtiger Angaben zum

  • OLG Hamm, 08.07.2013 - 5 U 111/12

    Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechtes und Schadensersatz bei nicht rechtmäßiger

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

  • OLG München, 27.01.2020 - 21 U 1896/19

    Keine sittenwidrige Täuschung des Herstellers im sog. Abgasskandal nach

  • OLG München, 14.12.2022 - 7 U 1756/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07.02.2020, Az. 41 O 657/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Landgericht Ingolstadt, Az. 41 O 657/19, hat die Klage mit Urteil vom 07.02.2020 teilweise zugesprochen, nämlich verurteilt zur Zahlung in Höhe von 23.109,22 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.03.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs.

    das am 07.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Ingolstadt, 41 O 657/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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