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   LG Köln, 05.05.2011 - 29 S 223/10   

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LG Köln, 05.05.2011 - 29 S 223/10 (https://dejure.org/2011,33326)
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2011 - 29 S 223/10 (https://dejure.org/2011,33326)
LG Köln, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 29 S 223/10 (https://dejure.org/2011,33326)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Bergheim, 14.10.2010 - 29a C 62/09

    Bestreiten eines Wohnungseigentümerbeschlusses mit Nichtwissen bei Vertretung des

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2011 - 29 S 223/10
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 14.10.2010 - Az.: 29a C 62/09 - wird zurückgewiesen.

    Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 14.10.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bergheim, Az.: 29a C 62/09, abzuweisen.

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 148/68

    Rechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses durch Abschlagszahlung des Versicherers

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2011 - 29 S 223/10
    Der Zwangsverwalter verwaltet mithin für Rechnung des Schuldners fremdes Vermögen zum Zwecke der Befriedigung Dritter (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 125 Rn 2) und ist verpflichtet, neben seinem eigenen Interesse und dem der Gläubiger auch im Interesse und zu Gunsten des Schuldners zu handeln (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1970 - VI ZR 148/68).
  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 444/00

    Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2011 - 29 S 223/10
    Dabei muss sich aus dessen tatsächlichem Verhalten klar und unzweideutig ergeben, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und deswegen ein Vertrauen des Gläubigers begründet wird, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf die Einrede der Verjährung berufen (Grothe in MüKo zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 212 Rn 6, Henrich in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, § 212 Rn 2 mit Verweis auf BGH NJW 2002, 2872, 2873).
  • LG Köln, 31.05.2013 - 25 O 9/13

    Verjährung von Schadenerstzansprüchen des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall

    Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt und deswegen ein Vertrauen des Gläubigers begründet wird, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf die Einrede der Verjährung berufen (BGH, Urteil vom 20.06.2002, Az.: IX ZR 444/00; Urteil vom 23.08.2012, Az.: VII ZR 155/10; LG Köln, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 29 S 223/10; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 212 Rn.6, alle m.w.N.).
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