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   LG Kleve, 06.03.2014 - 4 T 66/14   

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LG Kleve, 06.03.2014 - 4 T 66/14 (https://dejure.org/2014,6571)
LG Kleve, Entscheidung vom 06.03.2014 - 4 T 66/14 (https://dejure.org/2014,6571)
LG Kleve, Entscheidung vom 06. März 2014 - 4 T 66/14 (https://dejure.org/2014,6571)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für den Versuch einer gütlichen Erledigung

    Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).
  • LG Verden, 21.03.2016 - 6 T 143/15

    Entstehen der Gerichtsvollziehergebühr gemäß Nr. 207 KV-GvKostG bei einem

    Dagegen haben das Landgericht Kleve (Beschluss vom 06.03.2014, Az. 4 T 66/14), das Landgericht Mönchengladbach (Beschluss vom 04.12.2014, Az. 5 T 256/14) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 03.03.2015, Az. 10 W 25/15) entschieden, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b Abs. 1 ZPO nur dann nicht anfalle, wenn kumulativ eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliege.
  • OLG Naumburg, 08.12.2015 - 12 W 74/15

    Gerichtsvollziehergebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung: Ausnahme in

    Denn der Gerichtsvollzieher war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt (z. B. OLG Düsseldorf, MDR 2014, 927; LG Stendal, DGVZ 2015, 86 und LG Kleve, DGVZ 2014, 134).
  • LG Stendal, 18.02.2015 - 25 T 219/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für einen im Rahmen eines

    Denn die Gebühr ist nach dem Wortlaut nur dann nicht zu erheben, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Abnahme der Vermögensauskunft gemäß §§ 802 a Abs. 2 Nr. 2, 802 c ZPO und der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen gemäß §§ 802 a Abs. 2 Nr. 4, 802 c ZPO beauftragt ist (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 08842; LG Kleve DGVZ 2014, 134; AG Offenbach, Beschluss vom 14.07.2014 zum Az. 61 M 2914/14).
  • AG Offenbach, 14.07.2014 - 61 M 2914/14

    Anfall der Erledigungsgebühr bei bedingten Aufträgen

    Die Erinnerung wäre bereits deswegen unbegründet, wenn mit dem OLG Düsseldorf (BeckRS 2014, 08842) und dem LG Kleve (DGVZ 2014, 134) das "und" in der Anmerkung zu GvKostG Nr. 207 Anm (zwischen Nr. 2 und 4) dem Wortsinn nach als "und" und nicht auslegend als "oder" zu lesen sei (vgl Richter DGVZ 2013, 169, 172).
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