Rechtsprechung
LG Kleve, 18.06.2021 - 3 O 248/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,57974) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Kleve, 09.10.2020 - 3 O 248/20
- OLG Düsseldorf, 16.02.2021 - 22 U 248/20
- LG Kleve, 18.06.2021 - 3 O 248/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19
Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …
Auszug aus LG Kleve, 18.06.2021 - 3 O 248/20
Selbst wenn zu Lasten der Beklagten zu Z. 2 unterstellt wird, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschaltreinrichtung im Sinne der Verordnung 715/2007/EG handelte, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten zu Z. 2 für sich genommen nicht etwa schon deswegen geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19).Denn die Verwendung eines Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation der Umschaltlogik der EA189-Motoren zu vergleichen, da bei der Verwendung des Thermofensters gerade keine Abweichung zwischen Fahr- und Prüfstandsbetrieb stattfindet, es also gerade an der charakteristischen Umschaltlogik fehlt (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20).
- BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20
Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach …
Auszug aus LG Kleve, 18.06.2021 - 3 O 248/20
Denn die Verwendung eines Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation der Umschaltlogik der EA189-Motoren zu vergleichen, da bei der Verwendung des Thermofensters gerade keine Abweichung zwischen Fahr- und Prüfstandsbetrieb stattfindet, es also gerade an der charakteristischen Umschaltlogik fehlt (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20).