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   LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20   

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https://dejure.org/2021,64577
LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20 (https://dejure.org/2021,64577)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 18.06.2021 - 5 S 42/20 (https://dejure.org/2021,64577)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 18. Juni 2021 - 5 S 42/20 (https://dejure.org/2021,64577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnnutzung stört mehr als gewerbliche Nutzung; §§ 9a, 9b WEG; 1004 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilungserklärung sieht sowohl gewerbliche Nutzung als auch Wohnnutzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20
    Das unterscheide die Fallgestaltung von der Entscheidung des BGH vom 23.03.2018, NJW-RR 2018, 1227 (" Ärztehaus ").

    Ein etwaiger Anspruch der Beklagten auf eine Änderung der Teilungserklärung nach § 10 Abs. 2 WEG n.F. bzw. nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG a.F. kann dem Unterlassungsanspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, Urt. vom 23.03.2018, V ZR 307/16).

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20
    Sie machen geltend, dass die Klägerin infolge der Neuregelung des Wohnungseigentumsrechts durch das WEMoG seit dem 01.12.2020 nicht mehr zur Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs aus § 15 Abs. 3 WEG a.F. i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB berechtigt sei, § 9a Abs. 2 WEG n.F. Zwar habe der BGH (Urt. v. 07.05.2021, Az. V ZR 299/19) entschieden, dass die Prozessführungsbefugnis fortbestehe, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG n.F. vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht werde.

    Denn jedenfalls wäre die Klägerin in analoger Anwendung von § 48 Abs. 5 WEG n.F. nach wie vor zur Geltendmachung eines aus dem Gemeinschaftseigentum folgenden Anspruchs auf Unterlassung, den sie vor dem 01.12.2020 anhängig gemacht hat, befugt, weil es an einer schriftlichen Äußerung der Verwalterin über einen der Rechtsverfolgung durch die Klägerin entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft gegenüber dem Gericht fehlt (BGH, Urt. v. 07.05.2021, V ZR 299/19, Ls. 1).

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20
    a) Die Klägerin ist nach wie vor befugt, den sich jedenfalls auch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung ergebenden Anspruch aus dem Eigentum (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2019, V ZR 271/18, Rn. 8 ff.) selbst geltend zu machen.
  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20
    Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (BGH, Urt. vom 13.12.2019, V ZR 203/18).
  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20
    aa) Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach Einheiten entweder " zu Wohnzwecken dienen " oder - wie es hier in Bezug auf die Einheit der Beklagten der Fall ist - nicht zu Wohnzwecken bestimmt, sondern gewerblich nutzbar sind, ist als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen (vgl. BGH, Urt. vom 27.10.2017, V ZR 193/16).
  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20
    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich nach der Rspr. auch eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen könne, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung (BGH, Urt. v. 16.05.2014, V ZR 131/13).
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