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   LG München I, 07.06.2019 - 37 O 6039/18   

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https://dejure.org/2019,19856
LG München I, 07.06.2019 - 37 O 6039/18 (https://dejure.org/2019,19856)
LG München I, Entscheidung vom 07.06.2019 - 37 O 6039/18 (https://dejure.org/2019,19856)
LG München I, Entscheidung vom 07. Juni 2019 - 37 O 6039/18 (https://dejure.org/2019,19856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GWB § 33 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 186 Abs. 3
    Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht wegen eines Kartellverstoßes

  • rewis.io

    Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht wegen eines Kartellverstoßes

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG München I, 07.06.2019 - 37 O 6039/18
    Voraussetzung für die sog. Kartellbefangenheit ist, dass der Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der Klägerin durch die vom Bundeskartellamt festgestellten Verhaltensweisen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (BGH NJW 2019, 661, 665 - Schienenkartell, Rn. 59 m.w.N.) (aa)).

    Auf Beweiserleichterungen kann sich die Klagepartei diesbezüglich nicht berufen, da es hierfür an der erforderlichen Typizität fehlt (BGH NJW 2019, 661, 665 - Schienenkartell, Rn. 57; 60).

    Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streite danach eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten (BGH NJW 2019, 661, 664 - Schienenkartell, Rn. 55 m.w.N.).

    Die Zielsetzung von Quoten- und Kundenschutzabsprachen, möglichst umfassende Wirkung zu erzielen, könne darüber hinaus eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst worden und damit kartellbefangen gewesen seien (BGH NJW 2019, 661, 665 - Schienenkartell, Rn. 61).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG München I, 07.06.2019 - 37 O 6039/18
    Für den Schadensersatzanspruch ist das im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris, Rn. 13).
  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG München I, 07.06.2019 - 37 O 6039/18
    Dieser hat es vielmehr in seiner Entscheidung Grauzementkartell II offengelassen, ob die Auffassung zutrifft, die Nachwirkungen eines Kartells entfielen in der Regel erst nach einem Jahr (BGH Urt. vom 12.06.2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479, 2481, Rn. 6).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus LG München I, 07.06.2019 - 37 O 6039/18
    Die EuGH-Entscheidung vom 22.05.2014 (C-36/12P, WuW 2014, 779) betrifft den umgekehrten Fall der Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft gegenüber der auf sie bestimmenden Einfluss ausübenden Muttergesellschaft.
  • LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
    Zwar geht die Kammer, anders als offenbar die bislang überwiegende erstinstanzliche Rechtsprechung in Deutschland (vgl. etwa LG München I, 37 O 6039/18 bzw. LG Mannheim, 14 O 117/18 Kart.) auf Grundlage der Entscheidung des EuGH in Sachen Skanska (Urteil vom 14. März 2019, C-724/17 = NZKart 2019, 217) davon aus, dass die kartellrechtliche Zuwiderhandlung einer einzelnen Konzerngesellschaft vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einheit auch für alle anderen Unternehmensteile ein Eigenverhalten im haftungsrechtlichen Sinne darstellt und so als unmittelbarem Ausfluss aus Art. 101 die Zugehörigkeit zum kartellbeteiligten Unternehmen, eben der handelnden wirtschaftlichen Einheit, ausreichend ist, die Haftungsverantwortlichkeit jedes einzelnen Rechtsträgers zu begründen (vgl. so schon Kersting , WuW 2014, 1156; Kersting-Preuß , WuW 2016, 394, 395 f; in diese Richtung auch bereits Klumpe/Thiede , BB 2016, 3011, ferner Thiede , NZKart 2018, 411, ders . NJW 2019, 1200, Wagener , NZKart 2019, 535, 537).
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