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   LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07   

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LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07 (https://dejure.org/2011,7953)
LG München I, Entscheidung vom 22.02.2011 - 33 O 9550/07 (https://dejure.org/2011,7953)
LG München I, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 33 O 9550/07 (https://dejure.org/2011,7953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ewir-online.de

    Kein Schadensersatz wegen zur Insolvenz der Kirch-Gruppe führender Interviewäußerungen aufgrund rechtmäßigen Alternativverhaltens (''Kirch/Breuer'')

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatz für Dr. Kirch

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatz für Dr. Kirch

  • spiegel.de (Pressebericht, 22.02.2011)

    Schadensersatz-Prozess: Deutsche Bank triumphiert über Leo Kirch

In Nachschlagewerken (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 511
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    Eine Berücksichtigung des rechtmäßigen Alternativverhaltens kommt daher nur in Betracht, wenn diese Norm bloß eine bestimmte Verletzungsart verhindern will und nicht auch den Verletzungserfolg überhaupt (BGH NJW 1986, 576; BGH NJW 1993, 520; BAG NJW 1981, 2430; BAG NJW 1984, 2846; Lange/Schiemann/ Lange , Schadensersatz, 3. Auflage, § 4 Ziffer XII. 5; Staudinger/ Schiemann , BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 105; Staudinger/ Wurm , BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rdnr. 231; BeckOK/ Schubert , BGB, Stand: 01.02.2007, § 249 Rdnr. 96; Jauernig/ Teichmann , BGB, 13. Auflage, Vor §§ 249-253 Rdnr. 48; Geigel/ Knerr , Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, 1.

    Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten ist nur beachtlich, wenn der Schädiger bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte; dass er ihn lediglich hätte herbeiführen können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW 1993, 520; MüKo/ Oetker , BGB, 5. Auflage, § 249 Rdnr. 215; Staudinger/ Schiemann , BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 105; BeckOK/ Schubert , BGB, Stand: 01.02.2007, § 249 Rdnr. 96; Soergel/Mertens, BGB, Stand: Juli 1990, Vor § 249 Rdnr. 160; Baumgärtel/Laumen/Prüttig/ Helling , Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 249 Rdnr. 23; aA BAG NJW 1984, 2846 und Lange/Schiemann/ Lange , Schadensersatz, 3. Auflage, § 4 Ziffer XII. 5: hypothetische Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens reicht).

    Die Beweislast für den Schadenseintritt trotz rechtmäßigen Alternativverhaltens trägt der Schädiger, da es sich hierbei um für ihn günstige Tatsachen handelt (BGH NJW 1993, 520; MüKo/ Oetker , BGB, 5. Auflage, § 249 Rdnr. 218; Staudinger/ Schiemann , BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 105; Staudinger/ Wurm , BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rdnr. 234; Palandt/ Grüneberg , BGB, 70. Auflage, Vor § 249 Rdnr. 66; BeckOK/ Schubert , BGB, Stand: 01.02.2007, § 249 Rdnr. 97; Jauernig/ Teichmann , BGB, 13. Auflage, Vor §§ 249-253 Rdnr. 49; Geigel/ Knerr , Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, 1. Kap. Rdnr. 47; Erman/ Westermann , BGB, 12. Auflage, Vor §§ 249-253 Rdnr. 81; Baumgärtel/Laumen/Prüttig/ Helling , Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 249 Rdnr. 23; Lange/Schiemann/ Lange , Schadensersatz, 3. Auflage, § 4 Ziffer XII. 6).

    Nachdem am 05.03.2002 von einer Kündigung des Print-Kredites bei einem Kurs von immerhin noch 65, 30 Euro lediglich "vorerst" abgesehen worden ist, und der Kurs sich weiterhin konstant negativ entwickelt hat, bis er am 26.06.2002 erstmals unter die Schwelle von 55,-- Euro gesunken ist, ist die Kammer unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung des Gesamtmarktes und der schlüssigen Ausführungen der Beklagten zu 1) und 2) bei Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass eine Kündigung des Print-Kredits für die Beklagte zu 1) spätestens im Sommer 2002 unvermeidbar geworden (vgl. zur Ermessensverdichtung BGH NJW 1993, 520) und deshalb auch erfolgt wäre.

    (1) Der insoweit beweisbelastete Kläger trägt schon nicht vor, welche Banken oder Investoren eine Umfinanzierung des Print-Kredites ermöglichen hätten sollen (vgl. zur Beweislast BGH NJW 1993, 520).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    Es handelt sich um das Betragsverfahren zum Feststellungsverfahren 33 O 8439/02 des Landgerichts München I, das mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384/03, beendet wurde.

    Mit Urteil vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384/03, hat der BGH auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1) hin das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst (vgl. Urteil BGH, Anlage K 1):.

    Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welchem Umfang das Feststellungsurteil des Bundesgerichtshofes vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384/03, eine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren entfaltet.

    141 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt für das vorliegende Verfahren, dass durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2006, mit welchem festgestellt worden ist, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger aus abgetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der PrintBeteiligungs GmbH aus den Äußerungen des Beklagten zu 2) in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV am 3./4. Februar 2002 bereits entstanden sind und künftig entstehen werden, die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, mithin der Kausalität zwischen Handlung (= Interviewäußerung des Beklagten zu 2)) und Rechtsgutsverletzung (= Beeinträchtigung geschützter Vermögensinteressen), rechtskräftig und für die Kammer bindend bejaht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384/03, Tz. 30 und zur haftungsbegründenden Kausalität Palandt/ Grüneberg , BGB, 70. Auflage, Vor § 249 Rdnr. 24).

    Nicht rechtskräftig festgestellt ist bislang hingegen die haftungsausfüllende Kausalität, d. h. die Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem geltend gemachten Schaden, da für die Zulässigkeit und Begründetheit der entsprechenden Feststellungsklage - anders als im hier zu entscheidenden Betragsverfahren - die Bejahung einer Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts genügte (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384/03, Tz. 27, 29 und 43 sowie zur haftungsausfüllenden Kausalität allgemein Palandt/ Grüneberg , BGB, 70. Auflage, Vor § 249 Rdnr. 24).

  • LG München I, 18.02.2003 - 33 O 8439/02

    Leo Kirch hat Anspruch gegen Deutsche Bank wegen kreditschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    Es handelt sich um das Betragsverfahren zum Feststellungsverfahren 33 O 8439/02 des Landgerichts München I, das mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 384/03, beendet wurde.

    Am 07.05.2002 hat der Kläger unter dem Az.: 33 O 8439/02 eine Klage aus eigenem und abgetretenem Recht zum Landgericht München I eingereicht, mit der er die Feststellung begehrte, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner ihm gegenüber verpflichtet seien, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm, der Taurus Holding und der PrintBeteiligung aus den Äußerungen des (seinerzeitigen) Vorstandssprechers der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), in dem oben zitierten Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV am 04.02.2002 bereits entstanden seien und zukünftig entstehen würden (Bl. 1/33 der Akten 33 O 8439/02).

    Mit Urteil vom 18.02.2003 hat das Landgericht die Beklagten zu 1) und 2) antragsgemäß verurteilt (Bl. 407 a/470 der Akten 33 O 8439/02).

    Die Berufung der Beklagten zu 1) hingegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (Bl. 1039/1082 der Akten 33 O 8439/02).

    Die Akten aus dem Feststellungsverfahren 33 O 8439/02 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2008 gemacht worden (vgl. Protokoll, Bl. 950/957 d. A.).

  • BGH, 17.10.2002 - IX ZR 3/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter wegen eines Brandschadens;

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    144 2. Ob das Bloomberg-Interview und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung geschützter Vermögensinteressen der Zedentin PrintBeteiligung tatsächlich ursächlich für den in Rede stehenden Schaden durch Verwertung des S-Pakets geworden sind, wofür der Kläger die volle Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2002, Az.: IX ZR 3/01 und BGH, Urteil vom 18.12.2007, Az.: VI ZR 231/06 - zitiert nach juris; BGH NZG 2010, 114; Baumgärtel/Laumen/Prüttig/ Helling , Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 249 Rdnr. 17 ff.), und ob dieser Schaden nicht ohnehin aufgrund anderer Ursachen, wie der angeblich bereits vor dem Interview gegebenen materiellen Insolvenzreife wesentlicher Gesellschaften der KirchGruppe, eingetreten wäre, wofür die Beklagten zu 1) und 2) die volle Beweislast tragen (vgl. zur besonderen Schadensdisposition im Sinne einer "Schadensanlage" und zum "Keim der Vernichtung" als Unterfall der hypothetischen Kausalität BGH, Urteil vom 30.09.1968, Az.: II ZR 224/66 - zitiert nach juris - sowie zur hypothetischen Kausalität im Allgemeinen MüKo/ Oetker , BGB, 5. Auflage, § 249 Rdnr. 201 ff.; Erman/ Westermann , BGB, 12. Auflage, Vor §§ 249-253 Rdnr. 70 ff.; Soergel/Mertens, BGB, Stand: Juli 1990, Vor § 249 Rdnr. 152 ff.; Baumgärtel/Laumen/Prüttig/ Helling , Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 249 Rdnr. 21 f., 24 f.), kann dahinstehen.

    Er betrifft die erst danach auftretende Frage, ob diese auf die Pflichtverletzung ursächlich zurückzuführenden Folgen dem Schädiger bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (BGH NJW 1986, 576; BGH NJW 1996, 311 - Jutefilze; BGH, Urteil vom 17.10.2002, Az.: IX ZR 3/01 - zitiert nach juris; MüKo/Oetker, BGB, 5. Auflage, § 249 Rdnr. 211 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 102; Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rdnr. 231).

    147 b) Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen BGH, Urteil vom 17.10.2002, Az.: IX ZR 3/01 und BGH, Urteil vom 18.12.2007, Az.: VI ZR 231/06 - beide zitiert nach juris - und BGH NZG 2010, 114 handelt es sich bei dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2), der Print-Kredit hätte auch ordentlich oder außerordentlich wegen des Kursverfalls gekündigt werden können und müssen, weswegen es ohnehin zur Verwertung des S-Pakets gekommen wäre, nicht um ein Bestreiten des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, da es nicht um die Frage geht, ob die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten zu 2) hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Schaden entfiele, sondern um das Hinzudenken weiterer Umstände im Sinne alternativer Handlungsstränge (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 1996, 311 - Jutefilze).

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 37/81

    Haftung des Arbeitnehmers: Insertionskosten des Arbeitgebers bei Nichtaufnahme

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    Eine Berücksichtigung des rechtmäßigen Alternativverhaltens kommt daher nur in Betracht, wenn diese Norm bloß eine bestimmte Verletzungsart verhindern will und nicht auch den Verletzungserfolg überhaupt (BGH NJW 1986, 576; BGH NJW 1993, 520; BAG NJW 1981, 2430; BAG NJW 1984, 2846; Lange/Schiemann/ Lange , Schadensersatz, 3. Auflage, § 4 Ziffer XII. 5; Staudinger/ Schiemann , BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 105; Staudinger/ Wurm , BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rdnr. 231; BeckOK/ Schubert , BGB, Stand: 01.02.2007, § 249 Rdnr. 96; Jauernig/ Teichmann , BGB, 13. Auflage, Vor §§ 249-253 Rdnr. 48; Geigel/ Knerr , Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, 1.

    Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten ist nur beachtlich, wenn der Schädiger bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte; dass er ihn lediglich hätte herbeiführen können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW 1993, 520; MüKo/ Oetker , BGB, 5. Auflage, § 249 Rdnr. 215; Staudinger/ Schiemann , BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 105; BeckOK/ Schubert , BGB, Stand: 01.02.2007, § 249 Rdnr. 96; Soergel/Mertens, BGB, Stand: Juli 1990, Vor § 249 Rdnr. 160; Baumgärtel/Laumen/Prüttig/ Helling , Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 249 Rdnr. 23; aA BAG NJW 1984, 2846 und Lange/Schiemann/ Lange , Schadensersatz, 3. Auflage, § 4 Ziffer XII. 5: hypothetische Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens reicht).

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    Er betrifft die erst danach auftretende Frage, ob diese auf die Pflichtverletzung ursächlich zurückzuführenden Folgen dem Schädiger bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (BGH NJW 1986, 576; BGH NJW 1996, 311 - Jutefilze; BGH, Urteil vom 17.10.2002, Az.: IX ZR 3/01 - zitiert nach juris; MüKo/Oetker, BGB, 5. Auflage, § 249 Rdnr. 211 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 102; Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rdnr. 231).

    Eine Berücksichtigung des rechtmäßigen Alternativverhaltens kommt daher nur in Betracht, wenn diese Norm bloß eine bestimmte Verletzungsart verhindern will und nicht auch den Verletzungserfolg überhaupt (BGH NJW 1986, 576; BGH NJW 1993, 520; BAG NJW 1981, 2430; BAG NJW 1984, 2846; Lange/Schiemann/ Lange , Schadensersatz, 3. Auflage, § 4 Ziffer XII. 5; Staudinger/ Schiemann , BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 105; Staudinger/ Wurm , BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rdnr. 231; BeckOK/ Schubert , BGB, Stand: 01.02.2007, § 249 Rdnr. 96; Jauernig/ Teichmann , BGB, 13. Auflage, Vor §§ 249-253 Rdnr. 48; Geigel/ Knerr , Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, 1.

  • BGH, 24.10.1995 - KZR 3/95

    "Jutefilze"; Schadensersatz wegen Verletzung eines Kundenschutzabkommens

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    Er betrifft die erst danach auftretende Frage, ob diese auf die Pflichtverletzung ursächlich zurückzuführenden Folgen dem Schädiger bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (BGH NJW 1986, 576; BGH NJW 1996, 311 - Jutefilze; BGH, Urteil vom 17.10.2002, Az.: IX ZR 3/01 - zitiert nach juris; MüKo/Oetker, BGB, 5. Auflage, § 249 Rdnr. 211 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 102; Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rdnr. 231).

    147 b) Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen BGH, Urteil vom 17.10.2002, Az.: IX ZR 3/01 und BGH, Urteil vom 18.12.2007, Az.: VI ZR 231/06 - beide zitiert nach juris - und BGH NZG 2010, 114 handelt es sich bei dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2), der Print-Kredit hätte auch ordentlich oder außerordentlich wegen des Kursverfalls gekündigt werden können und müssen, weswegen es ohnehin zur Verwertung des S-Pakets gekommen wäre, nicht um ein Bestreiten des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, da es nicht um die Frage geht, ob die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten zu 2) hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Schaden entfiele, sondern um das Hinzudenken weiterer Umstände im Sinne alternativer Handlungsstränge (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 1996, 311 - Jutefilze).

  • BGH, 28.06.2005 - VI ZR 108/04

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils im Hinblick auf später geltend

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    Dagegen betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, nicht den festgestellten Bestand des Anspruchs, sondern den Schadensumfang, der nicht von der Rechtskraft des Feststellungsurteils erfasst wird (vgl. zum Vorstehenden BGH NJW-RR 2005, 1517; Musielak/Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 322 Rdnr. 19; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Auflage, § 256 Rdnr. 170; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 256 Rdnr. 228 ff.).

    Die Frage, ob und in welcher Höhe ein bestimmter Schaden eingetreten ist, betrifft den Schadensumfang, mithin die Höhe des Anspruchs, und nicht die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zum Ersatz des Schadens aus dem streitgegenständlichen Interview; sie wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2005, 1517).

  • BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06

    Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag;

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    Abgesehen davon, dass die Klagepartei mit der Vorlage einer knapp dreiseitigen Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. Z (vgl. Stellungnahme, Anlage K 128) keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Unternehmenswertes der A S AG vorgetragen hat, was die Beklagtenseite auch im Einzelnen beanstandet hat und weshalb es insoweit keines weiteren richterlichen Hinweises bedurfte (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 29 U 3863/09; BGH NJW-RR 2008, 581; BGH NJW 2007, 759), vermag sich die Kammer der dem Bemühen der Klagepartei, trotz des (vorübergehenden) Kursverfalls der S-Aktie einen Schaden zu konstruieren, geschuldeten Argumentation, dass der Aktienkurs wegen der durch die weltweite Finanzkrise ausgelösten Kurskapriolen seine allenfalls indikative Wirkung für den Wert der Unternehmungen verloren habe, nicht anzuschließen.

    c) Eines richterlichen Hinweises an den Kläger bedurfte es zwar nicht, da die Beklagtenpartei wiederholt auf die fehlende Substantiierung hingewiesen und im Einzelnen ausgeführt hat, welche Unterlagen von der Klagepartei noch vorgelegt werden sollen (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 29 U 3863/09; BGH NJW-RR 2008, 581; BGH NJW 2007, 759), ein solcher ist aber gleichwohl im Termin vom 25.11.2008 erfolgt (vgl. insoweit zur Aktenkundigkeit trotz versehentlich unterbliebener Protokollierung Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 139 Rdnr. 13 und 14).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06

    Insolvenzgeldzahlung wegen Insolvenzverschleppung: Zur Beweislast bei Bestreiten

    Auszug aus LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
    144 2. Ob das Bloomberg-Interview und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung geschützter Vermögensinteressen der Zedentin PrintBeteiligung tatsächlich ursächlich für den in Rede stehenden Schaden durch Verwertung des S-Pakets geworden sind, wofür der Kläger die volle Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2002, Az.: IX ZR 3/01 und BGH, Urteil vom 18.12.2007, Az.: VI ZR 231/06 - zitiert nach juris; BGH NZG 2010, 114; Baumgärtel/Laumen/Prüttig/ Helling , Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 249 Rdnr. 17 ff.), und ob dieser Schaden nicht ohnehin aufgrund anderer Ursachen, wie der angeblich bereits vor dem Interview gegebenen materiellen Insolvenzreife wesentlicher Gesellschaften der KirchGruppe, eingetreten wäre, wofür die Beklagten zu 1) und 2) die volle Beweislast tragen (vgl. zur besonderen Schadensdisposition im Sinne einer "Schadensanlage" und zum "Keim der Vernichtung" als Unterfall der hypothetischen Kausalität BGH, Urteil vom 30.09.1968, Az.: II ZR 224/66 - zitiert nach juris - sowie zur hypothetischen Kausalität im Allgemeinen MüKo/ Oetker , BGB, 5. Auflage, § 249 Rdnr. 201 ff.; Erman/ Westermann , BGB, 12. Auflage, Vor §§ 249-253 Rdnr. 70 ff.; Soergel/Mertens, BGB, Stand: Juli 1990, Vor § 249 Rdnr. 152 ff.; Baumgärtel/Laumen/Prüttig/ Helling , Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 249 Rdnr. 21 f., 24 f.), kann dahinstehen.

    147 b) Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen BGH, Urteil vom 17.10.2002, Az.: IX ZR 3/01 und BGH, Urteil vom 18.12.2007, Az.: VI ZR 231/06 - beide zitiert nach juris - und BGH NZG 2010, 114 handelt es sich bei dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2), der Print-Kredit hätte auch ordentlich oder außerordentlich wegen des Kursverfalls gekündigt werden können und müssen, weswegen es ohnehin zur Verwertung des S-Pakets gekommen wäre, nicht um ein Bestreiten des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, da es nicht um die Frage geht, ob die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten zu 2) hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Schaden entfiele, sondern um das Hinzudenken weiterer Umstände im Sinne alternativer Handlungsstränge (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 1996, 311 - Jutefilze).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 288/08

    Darlegungs- und Beweispflichtigkeit der Bundesagentur für Arbeit für das Bestehen

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • BAG, 26.03.1981 - 3 AZR 485/78

    Kündigung - Vertragsbruch

  • BGH, 30.09.1968 - II ZR 224/66

    Schadensersatz gegen eine Bank wegen nicht eingelöster Schecks -

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 262/82

    Modellboot - §§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

  • BGH, 18.04.2002 - IX ZR 72/99

    Umfang der Haftung des Notars für den Verlust von Gesellschaftsanteilen aufgrund

  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Bemessung der Abfindungshöhe für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 319 ff

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