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   LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91   

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LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91 (https://dejure.org/1992,6341)
LG Münster, Entscheidung vom 24.01.1992 - 7 Qs 216/91 (https://dejure.org/1992,6341)
LG Münster, Entscheidung vom 24. Januar 1992 - 7 Qs 216/91 (https://dejure.org/1992,6341)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1994, 134
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
    Dieser Grundsatz ist für die Abgrenzung zulässiger Strafverteidigung von verbotener Strafvereitelung beim Strafverteidiger in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 29, 99).

    Zwar wird in der Rspr. und im Schrifttum unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des RG (RGSt 66, 316, 323 ff.) der Satz aufgestellt, daß generell schon allein die Benennung eines zur Falschaussage entschlossenen Zeugen die Grenzen zulässiger Verteidigung überschreite (BGHSt 29, 99, 107 - obiter; Sch-Sch-Stree, StGB, 24.A., § 258 Rdnr.20 m.w.N.).

  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 28/82

    Hans-Christian Ströbele

    Auszug aus LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
    Solche Handlungen unterfallen keinem Straftatbestand, soweit sie sich lediglich als Ausübung "prozessualer Grundrechte« (vgl. BGHSt 31, 16, 19 [= StV 1983, 89]) erweisen.

    Er muß auch für das prozessuale Verhalten des Beschuldigten gelten (BGHSt 31, 16 [= StV 1983, 89]).

  • BGH, 28.09.1982 - 1 StR 425/82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen

    Auszug aus LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
    Solche Handlungen unterfallen keinem Straftatbestand, soweit sie sich lediglich als Ausübung "prozessualer Grundrechte« (vgl. BGHSt 31, 16, 19 [= StV 1983, 89]) erweisen.

    Er muß auch für das prozessuale Verhalten des Beschuldigten gelten (BGHSt 31, 16 [= StV 1983, 89]).

  • KG, 12.11.1987 - 1 AR 1105/87
    Auszug aus LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
    Folglich läßt sich die Straffreiheit nur damit begründen, daß solche Verhaltensweisen, soweit sie im Rahmen der vom Strafprozeßrecht zur Verfügung gestellten Möglichkeiten und Formen bleiben, schon gar nicht gesetzlichen Straftatbeständen unterfallen (vgl. KG NStZ 1988, 178).

    hinausgehende Einwirkung auf die Zeugen - etwa eine "Vorbereitung« auf die Vernehmung oder eine Beeinflussung mit dem Ziel, sie zu unzutreffenden Aussagen zu veranlassen (vgl. BGH NStZ 1983, 503; KG NStZ 1988, 178) - wirft die Anklage ihm nicht vor.

  • BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62

    Ehescheidungsklage - §§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung

    Auszug aus LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
    In der Rspr. ist anerkannt, daß Beihilfe auch durch Unterlassen und gerade auch zu Falschaussagen nach §§ 153 ff. StGB geleistet werden kann (BGHSt 17, 321; OLG Köln NStZ 1990, 594).
  • BGH, 16.05.1983 - 2 ARs 129/83

    Zur Abgrenzung zulässigen Verteidigerhandelns von versuchter Strafvereitelung -

    Auszug aus LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
    hinausgehende Einwirkung auf die Zeugen - etwa eine "Vorbereitung« auf die Vernehmung oder eine Beeinflussung mit dem Ziel, sie zu unzutreffenden Aussagen zu veranlassen (vgl. BGH NStZ 1983, 503; KG NStZ 1988, 178) - wirft die Anklage ihm nicht vor.
  • OLG Köln, 10.07.1990 - Ss 320/90
    Auszug aus LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
    In der Rspr. ist anerkannt, daß Beihilfe auch durch Unterlassen und gerade auch zu Falschaussagen nach §§ 153 ff. StGB geleistet werden kann (BGHSt 17, 321; OLG Köln NStZ 1990, 594).
  • RG, 01.07.1932 - I 1520/31

    1. Sind unter den "beiden Parteien" im Sinne des § 356 StGB. nur Personen zu

    Auszug aus LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
    Zwar wird in der Rspr. und im Schrifttum unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des RG (RGSt 66, 316, 323 ff.) der Satz aufgestellt, daß generell schon allein die Benennung eines zur Falschaussage entschlossenen Zeugen die Grenzen zulässiger Verteidigung überschreite (BGHSt 29, 99, 107 - obiter; Sch-Sch-Stree, StGB, 24.A., § 258 Rdnr.20 m.w.N.).
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