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   LG Marburg, 23.11.2015 - 3 Qs 17/15   

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https://dejure.org/2015,47121
LG Marburg, 23.11.2015 - 3 Qs 17/15 (https://dejure.org/2015,47121)
LG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2015 - 3 Qs 17/15 (https://dejure.org/2015,47121)
LG Marburg, Entscheidung vom 23. November 2015 - 3 Qs 17/15 (https://dejure.org/2015,47121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO, Art. 2 Abs. 2 GG
    Unverhältnismäßige Untersuchungshaft von mehr als fünf Wochen gegen ausländischen Jugendlichen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverhältnismäßige Untersuchungshaft von mehr als fünf Wochen gegen ausländischen Jugendlichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus LG Marburg, 23.11.2015 - 3 Qs 17/15
    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach in Fällen so gesehen, in denen der Inhaftierte nur mit einer Freiheitsstrafe bedroht war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 -, BVerfGE 32, 87-98, juris); dass es sich dabei teilweise um Aussetzungen von Reststrafen nach § 57 StGB handelte, ist unerheblich, es kommt vielmehr auf die "Nettostraferwartung" an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Januar 2014 - 1 Ws 206/13 -, juris); auch soweit es sich bei jenen Entscheidungen um solche im Zusammenhang mit einer Haft nach § 230 StPO handelt, hat dies für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung keine Bedeutung.
  • OLG Frankfurt, 03.01.2014 - 1 Ws 206/13

    Zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 II Nr. 2 StPO

    Auszug aus LG Marburg, 23.11.2015 - 3 Qs 17/15
    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach in Fällen so gesehen, in denen der Inhaftierte nur mit einer Freiheitsstrafe bedroht war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 -, BVerfGE 32, 87-98, juris); dass es sich dabei teilweise um Aussetzungen von Reststrafen nach § 57 StGB handelte, ist unerheblich, es kommt vielmehr auf die "Nettostraferwartung" an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Januar 2014 - 1 Ws 206/13 -, juris); auch soweit es sich bei jenen Entscheidungen um solche im Zusammenhang mit einer Haft nach § 230 StPO handelt, hat dies für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung keine Bedeutung.
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus LG Marburg, 23.11.2015 - 3 Qs 17/15
    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach in Fällen so gesehen, in denen der Inhaftierte nur mit einer Freiheitsstrafe bedroht war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 -, BVerfGE 32, 87-98, juris); dass es sich dabei teilweise um Aussetzungen von Reststrafen nach § 57 StGB handelte, ist unerheblich, es kommt vielmehr auf die "Nettostraferwartung" an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Januar 2014 - 1 Ws 206/13 -, juris); auch soweit es sich bei jenen Entscheidungen um solche im Zusammenhang mit einer Haft nach § 230 StPO handelt, hat dies für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung keine Bedeutung.
  • BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus LG Marburg, 23.11.2015 - 3 Qs 17/15
    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach in Fällen so gesehen, in denen der Inhaftierte nur mit einer Freiheitsstrafe bedroht war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 -, BVerfGE 32, 87-98, juris); dass es sich dabei teilweise um Aussetzungen von Reststrafen nach § 57 StGB handelte, ist unerheblich, es kommt vielmehr auf die "Nettostraferwartung" an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Januar 2014 - 1 Ws 206/13 -, juris); auch soweit es sich bei jenen Entscheidungen um solche im Zusammenhang mit einer Haft nach § 230 StPO handelt, hat dies für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung keine Bedeutung.
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