Rechtsprechung
LG Memmingen, 11.05.2021 - 34 O 1557/15 |
Verfahrensgang
- LG Memmingen, 11.05.2021 - 34 O 1557/15
- OLG München, 24.11.2021 - 27 U 3592/21
- OLG München, 18.02.2022 - 27 U 3592/21
- BGH, 24.08.2022 - VII ZR 58/22
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 18.02.2022 - 27 U 3592/21
Wann liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor?
Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 11.05.2021, Aktenzeichen 34 O 1557/15, wird zurückgewiesen.Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz auf den Tatbestand im angefochtenen Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 11.05.2021, Az. 34 O 1557/15, Bezug genommen.
Unter Abänderung des am 11.05.2021 verkündeten Teilurteil des Landgerichts Memmingen, Az. 34 O 1557/15, festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 12.04.2010 geschlossene Bauvertrag über den Neubau eines Zweifamilienhauses mit einer Doppelgarage, Im Tal 2, 89297 Illertissen - Betlinshausen nach wie vor ungekündigt fortbesteht.
Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 11.05.2021, Aktenzeichen 34 O 1557/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- OLG München, 28.01.2019 - 27 U 3385/18
Begehren einer Rückzahlung aufgrund unangemessener Benachteiligung der Kläger
Hierüber sowie über die von Klägerseite vorgetragenen Mängel ist ein Parallelverfahren (Az.: 34 O 1557/15) vor dem Landgericht Memmingen anhängig. - OLG München, 07.12.2018 - 27 U 3385/18
Kein Anspruch auf Rückzahlung
Diese Ansprüche werden von der Klagepartei im Rahmen des Parallelverfahrens 34 O 1557/15 Landgericht Memmingen verfolgt (vgl. Klageschriftsatz vom 05.09.2017, Bl. 32 f. d.A.).