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   LG Schwerin, 19.12.1996 - 5 T 154/96   

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https://dejure.org/1996,8272
LG Schwerin, 19.12.1996 - 5 T 154/96 (https://dejure.org/1996,8272)
LG Schwerin, Entscheidung vom 19.12.1996 - 5 T 154/96 (https://dejure.org/1996,8272)
LG Schwerin, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - 5 T 154/96 (https://dejure.org/1996,8272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 26, 59

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitwirkungspflicht der Mitglieder eines mehrgliedrigen Vorstandes bei der Erstanmeldung eines Vereins; Differenzierung zwischen Erstanmeldung und späteren Anmeldungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1997, 264
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 06.03.2001 - 4 T 104/01

    Anfechtbare Zwischenverfügung im Registerrecht; Mitwirkungserfordernis aller

    3 Z 137/90|LG Frankfurt/Main; 08.01.1991; 11 T 43/90">RPfl 1991, 207 f und des Landgerichts Schwerin in RPfl 1997, 264 berufen, die beide zum Inhalt haben, daß zur Erstanmeldung eines Vereins die Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl ausreichend sei.

    Die hier vertretene, trotz einiger Gegenstimmen noch als herrschend zu bezeichnende Auffassung, die die Mitwirkung aller Vorstandsmitglieder - jedenfalls für die Ersteintragung des Vereins - verlangt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbem. zu § 55 Rdnr. 1, § 59 Rdnr. 1; MüKo/Reuter BGB, 2. Aufl., § 59 Rdnr. 3; Staudinger/Habermann, BGB, Bearb. 1995, § 59 Rdnr. 10; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., § 59 Rdnr. 3 m.w.N.; OLG Hamm OLGZ 1980, 389 ff, 84, 15 ff; a.A.: BayObLG RPfl 1991, 207; LG Schwerin RPfl 1997, 264; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., Rdnr. 15; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 20, Rdnr. 98; ausdrücklich offengelassen von OLG Köln NJW-RR 1997, 1531, 1532) [OLG Köln 02.10.1996 - 2 Wx 31/96] , geht davon aus, daß die Vorstandsmitglieder nicht "in Vertretung des Vereins", sondern in Erfüllung einer ihnen selbst persönlich auferlegten Pflicht handeln (Staudinger, ebenda).

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