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   LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18   

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https://dejure.org/2019,16283
LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18 (https://dejure.org/2019,16283)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2019 - 27 O 272/18 (https://dejure.org/2019,16283)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 27 O 272/18 (https://dejure.org/2019,16283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Betriebs-Berater

    Pflicht des Beraters zur Herausgabe von Handakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    EY wehrt sich gegen Maple-Bank-Verwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 1426
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18
    Hierunter fallen sämtliche Unterlagen und Schriftstücke, die dem Berater von seinem Auftraggeber ausgehändigt worden sind (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, Rn. 18, juris).

    (1) Dies umfasst zum einen den gesamten drittgerichteten Schriftverkehr, den der Berater für seinen Auftraggeber geführt hat, das heißt sowohl die dem Berater zugegangenen Schriftstücke als auch die Kopien eigener Schreiben (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 Rn. 18, juris).

    Sofern diese Notizen die Wiedergabe von Gesprächen enthalten, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie nicht lediglich dem internen Gebrauch des Anwalts, etwa als bloße Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze, sondern auch dem Interesse des Auftraggebers zu dienen bestimmt sind, um den Inhalt der für ihn geführten Verhandlungen zu dokumentieren (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, Rn. 19, juris).

    Hiervon ausgenommen sind Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters und über die Sammlung vertraulicher Hintergrundinformationen (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, Rn. 20, juris BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17-, Rn. 15).

    (1) Soweit der Schriftwechsel grundsätzlich als aus der Geschäftsbesorgung erlangt angesehen werden kann, wird die vertragliche Herausgabepflicht aus §§ 675, 666, 667 BGB durch § 51b Abs. 4 WPO/ § 66 Abs. 3 StBerG eingeschränkt (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, Rn. 21, juris für die insoweit parallele Vorschrift des § 50 BRAO a.F.; allg. d. berufsrechtlichen Vorschriften als Konkretisierung d. vertraglichen Anspruchs ansehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 - 9 U 53/14 Rn. 59, juris; Hense/Ulrich-Krauß, WPO-Kommentar, 3. Aufl., § 51b WPO, Rn. 34).

    Dies gilt entsprechend auch für Notizen über Gespräche mit diesem (BGH, Urteil vom 30. November 1989, a.a.O.).

    Insoweit ist der Herausgabeanspruch des § 667 BGB bereits durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, Rn. 21).

    Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Beraters kann dementsprechend auch dann bestehen, wenn der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB i.V.m. § 51b Abs. 4 WPO/ § 66 Abs. 3 StBerG bereits durch Erfüllung erloschen ist (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 Rn. 23 - 24, juris).

    b) Der Annahme einer Treuwidrigkeit steht aber regelmäßig entgegen, wenn der Mandant substantiiert geltend macht, nicht (mehr) über die entsprechenden Unterlagen zu verfügen (BGH, Urteil 30. November 1989, a.a.O.).

    Dies sind die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere im Sinne des § 51b WPO und des § 66 StBerG sowie Notizen über persönliche Eindrücke und vertraulich recherchierte Informationen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -,Rn. 23; Krauß, a.a.O., Rn. 43) .

  • BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der gesamten Handakte auf Verlangen

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18
    Dies bedeutet, dass der Kläger unter den gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang Herausgabe oder Einsichtsgewährung der Handakte verlangen kann, wie es ohne die Insolvenz die Schuldnerin bei einer anderweitigen Mandatsbeendigung selbst gekonnt hätte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 -, Rn. 13, juris).

    Hiervon ausgenommen sind Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters und über die Sammlung vertraulicher Hintergrundinformationen (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, Rn. 20, juris BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17-, Rn. 15).

    Die Handakte dient gerade der Nachprüfbarkeit einer ordnungsgemäßen Mandatsabwicklung (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17,- juris Rn. 25; Krauß, a.a.O., Rn. 7 für die Handakte des Wirtschaftsprüfers).

  • BGH, 01.12.2011 - III ZR 71/11

    Auftrag: Verjährung des Auskunftsanspruchs des Auftraggebers

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18
    Eine aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht richtet sich ihrem Inhalt nach danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 - III ZR 71/11 -, BGHZ 192, 1-8, Rn.
  • OLG Dresden, 30.06.2011 - 8 U 1603/08
    Auszug aus LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18
    Daraus, dass interne Arbeitspapiere unter Umständen im Rahmen einer Beweisaufnahme im Haftungsprozess berücksichtigt werden können (so in OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 - 8 U 1603/08 -, Rn. 11, juris), folgt keine Ausweitung der Herausgabepflicht.
  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 178/03

    Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18
    (2) Auch sind nach dieser Alternative die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien, soweit sie nicht Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs sind, grundsätzlich nach dieser Alternative herauszugeben (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03 -, Rn. 5, juris).
  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 262/86

    Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an eigenen Arbeitsergebnissen

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18
    Die nach § 667 Alt. 2 BGB herauszugebenden, von dem Auftragnehmer selbst angelegten Akten, Unterlagen und Dateien erfassen daher nicht solche Arbeitspapiere, die der Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit für sich gefertigt hat, um mit ihrer Hilfe seine Vertragspflichten erfüllen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 262/86, NJW 1988, 2607).
  • LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21

    Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren

    Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart sieht Beratungsverträge zur steuerlichen Beratung und Wirtschaftsprüfung als Geschäftsbesorgungsverträge mit in der Regel dienstvertraglichen Charakter an, auf die gemäß § 675 Abs. 1 BGB die §§ 666, 667 anzuwenden sind (LG Stuttgart, Urteil vom 16. Januar 2019 - 27 O 272/18 -, Rn. 22, juris).

    Die abstrakt aufgezählten Unterlagen unterfallen dem Anwendungsbereich der §§ 666, 667 BGB (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 - 9 U 53/14 -, Rn. 41, juris) und entsprechen dem, was auch im Tenor des Urteils des LG Stuttgart im Verfahren 27 O 272/18 (Urteil vom 16. Januar 2019) als auskunftspflichtige Handaktenbestandteile aufgeführt ist, welches vom OLG Stuttgart bestätigt wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19).

    Die Kammer sieht aus verschiedenen Gründen davon ab, in den Tenor einen Zusatz wie im Urteil des LG Stuttgart vom 16. Januar 2019 zum Verfahren 27 O 272/18 aufzunehmen, wonach "Arbeitshilfen für interne Zwecke" und "Unterlagen, die persönliche Eindrücke und vertrauliche Hintergrundinformationen wiedergeben", ausgenommen sein sollen.

    Wie das Landgericht Stuttgart bereits im Urteil zum Verfahren 27 O 272/18 ausgeführt hat, gilt dasselbe, "wenn der Auftraggeber Unterlagen nicht verliert, sondern nur eingeschränkt Zugriff auf diese hat und somit nicht in der Lage ist, sich selbst die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen.".

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22

    Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen

    Bei der Tenorierung sind die Einschränkungen nach Gesetz und Rechtsprechung zum Ausdruck zu bringen (vgl etwa auch OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.2014 - 9 U 53/14, BeckRS 2014, 126012) oder das Landgericht Stuttgart im Ausgangsverfahren zum Verfahren 12 U 19/19 (27 O 272/18; juris).
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