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   LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17   

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LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17 (https://dejure.org/2017,63269)
LG Traunstein, Entscheidung vom 08.09.2017 - 5 O 547/17 (https://dejure.org/2017,63269)
LG Traunstein, Entscheidung vom 08. September 2017 - 5 O 547/17 (https://dejure.org/2017,63269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB-Info-VO § 14 Abs. 3
    Verwirkung der Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag

  • rewis.io

    Verwirkung der Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17
    Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).

    Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" vermittelte die Belehrung indessen hier den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).

    Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).

    Das Widerrufsrecht kann jedoch verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).

    Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus.

    Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243, 246; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).

    Zwar kann der Unternehmer allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).

    Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).

    Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers hier: gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. (in der am 15./25.11.2005 geltenden Fassung, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris).

  • OLG München, 16.11.2016 - 20 U 3077/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts

    Auszug aus LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17
    Das Widerrufsrecht kann jedoch verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).

    Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus.

    Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243, 246; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).

    Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann jedoch das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs auch bei unterlassener Nachbelehrung schützwürdig sein, insbesondere dann wenn die zu widerrufende Willenserklärung des Verbrauchers keine in die Zukunft gerichteten belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).

  • OLG München, 16.09.2015 - 19 U 969/15

    Erfolglose Berufung gegen Urteil im Zusammenhang mit KapMuG-Verfahren

    Auszug aus LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17
    Auch ist die Bank schutzwürdig, wenn sie nach einvernehmlicher Beendigung des Darlehensverhältnisses alle Sicherheiten freigegeben hat, da sie sich somit jeglicher Absicherung des Rückzahlungsanspruches begibt (OLG München, Beschl. v. 16.09.2015, 19 U 969/15, Rn. 12, juris).

    Das Zeitelement ist gegeben, da der Darlehensvertrag 2005 geschlossen und am 17.06.2016 widerrufen wurden (vgl. OLG München, Urt. v. 16.09.2015 - 19 U 969/15).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17
    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243, 246).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243, 246; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris; OLG München, Urt. v. 16.11.2016 - 20 U 3077/16).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

    Auszug aus LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17
    Zudem kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben eines Widerrufs schutzwürdig sein, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Verbrauchers durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendet wurde (BGH, Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 442/16, Rn. 28, juris).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 3 U 26/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages mehr

    Auszug aus LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17
    Zudem wurde der durch die Parteien durch die einvernehmliche Beendigung der Darlehensverträge geschaffene Zustand als endgültig angesehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2017 - I-3 U 26/16).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus LG Traunstein, 08.09.2017 - 5 O 547/17
    Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (EuGH, Urt. v. 10.04.2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865, 1866).
  • OLG München, 02.02.2018 - 19 U 3422/17

    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts: Ansprüche aus einem widerrufenen

    Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 08.09.2017, Aktenzeichen 5 O 547/17, zurückgewiesen.

    Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 08.09.2017 (Az.: 5 O 547/17) wird abgeändert.

    Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 08.09.2017, Aktenzeichen 5 O 547/17, ist - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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