Rechtsprechung
LG Berlin, 01.08.2017 - 16 O 362/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Expedia.de muss gängige Zahlungsmöglichkeit kostenlos anbieten
- kanzlei.biz
Zahlungspraxis von expedia.de ist rechtswidrig
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ungebräuchliche Kreditkarte als einziges kostenloses Zahlungsmittel?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Expedia.de muss gängige Zahlungsmöglichkeit kostenlos anbieten - Ungebräuchliche Kreditkarte darf nicht einziges kostenloses Zahlungsmittel sein
Sonstiges
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Expedia.de muss gängige Zahlungsmöglichkeit kostenlos anbieten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 03.02.2015 - 14 U 1489/14
Zusätzliche Kosten der Wahl des Zahlungsmittels
Auszug aus LG Berlin, 01.08.2017 - 16 O 362/16
Es besteht zudem ein mit dieser Zahlungskarte verbundener Anschaffungs- und Verwendungsaufwand (Aufladen der Prepaid-Zahlungskarte), welcher sich für den Verbraucher als unzumutbar darstellt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03. Februar 2015 -14 U 1489/14 Rn. 17).Nach Ansicht des OLG Dresden erschließt sich schon nicht, warum es neben dem Regelungsgegenstand des Art. 19 der RL 2011/83/EU betreffend der Höhe von Entgelten zur Nutzung von Zahlungsmitteln dem deutschen Gesetzgeber nicht freistehe "daneben ein weiteres Verbot mit einer anderen Zielsetzung, nämlich die Vorgabe, dass dem Kunden zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden muss" vorzugeben (OLG Dresden, Urteil vom 03. Februar 2015 -14 U 1489/14 -, Rn. 18).
- BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06
Zugang des Abmahnschreibens
Auszug aus LG Berlin, 01.08.2017 - 16 O 362/16
Der Abmahner hat das ordnungsgemäße Absenden der Abmahnung zu beweisen, der Abgemahnte sodann den Nichtzugang der Abmahnung (siehe BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 -). - BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09
Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für …
Auszug aus LG Berlin, 01.08.2017 - 16 O 362/16
Dafür, dass § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht mit Art. 4, 19 der RL 2011/83/EU in Konflikt steht, spricht zudem, dass es sich hierbei - in Anknüpfung an nunmehr kodifizierte BGH-Rechtsprechung.- um ein AGB-rechtliches Klauselverbot handelt (Omlor, NJW 2014, 1703;… Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 312a Rn. 68; siehe auch BT-Drs. 17/12637 S. 51: "Mit der Nummer 1 wird zunächst klargestellt, dass Unternehmer in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Klauselkontrolle nach § 307 BGB (BGH v. 20. Mai 2010, XA ZR 68/09) und soll wegen des sachlichen Zusammenhangs mit Artikel 19 der Richtlinie nunmehr ausdrücklich im BGB geregelt werden.