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LG Dresden, 02.04.2014 - 2 S 521/13 |
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Beschlüsse auch bei Zustimmung anfechtbar!
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Beschlüsse auch bei Zustimmung anfechtbar! (IMR 2015, 1053)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 02.04.2014 - 2 S 521/13
- VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 25-IV-14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.03.2012 - V ZR 170/11
Wohnungseigentumsverfahren: Ausschluss des Verwalters als …
Auszug aus LG Dresden, 02.04.2014 - 2 S 521/13
Die Zustellung an die Verwalterin wäre hier ohne weiteres möglich und richtig, da keine Anhaltspunkte erkennbar waren im konkreten Fall, dass die Verwalterin die Klageschrift nicht weiterleiten werde (vgl. dazu LG Dresden ZMR 2010, 629; BGH ZWE 2012, 257). - KG, 10.11.1993 - 24 W 6075/92
Abdingbarkeit und Nichtanwendbarkeit der Regelung über die Beschlussfähigkeit; …
- LG Dresden, 09.12.2009 - 2 S 184/09
Auszug aus LG Dresden, 02.04.2014 - 2 S 521/13
Die Zustellung an die Verwalterin wäre hier ohne weiteres möglich und richtig, da keine Anhaltspunkte erkennbar waren im konkreten Fall, dass die Verwalterin die Klageschrift nicht weiterleiten werde (vgl. dazu LG Dresden ZMR 2010, 629; BGH ZWE 2012, 257). - BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10
Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder …
Auszug aus LG Dresden, 02.04.2014 - 2 S 521/13
Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. BGH ZWE 2011, 257). - BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 156/87
Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ; …
Auszug aus LG Dresden, 02.04.2014 - 2 S 521/13
Die Anfechtung ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin für den Beschluss stimmte, da die Anfechtung auch objektiven Interessen gilt (BayObLG NJW-RR 1988, 1168).
- VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 25-IV-14 Mit ihrer am 5. Mai 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. April 2014 (2 S 521/13).
Nachdem das Amtsgericht Chemnitz die Klage zunächst mit Urteil vom 22. August 2013 (20 C 151/13 WEG) abgewiesen hatte, hob das Landgericht Dresden mit dem angegriffenen Berufungsurteil vom 2. April 2014 (2 S 521/13) das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz auf und erklärte die betreffenden Beschlüsse für ungültig.
Die hierauf erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wies das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 2. Juni 2014 (2 S 521/13) zurück.