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   LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 2-13 S 102/17   

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https://dejure.org/2018,6767
LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 2-13 S 102/17 (https://dejure.org/2018,6767)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.03.2018 - 2-13 S 102/17 (https://dejure.org/2018,6767)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. März 2018 - 2-13 S 102/17 (https://dejure.org/2018,6767)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Für den Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern über die "Grenzbepflanzung" der jeweiligen Sondernutzungsrechte ist kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen (Abgrenzung zu LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16).

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Schlichtungsverfahren bei nachbarrechtlichen Ansprüchen unter Wohnungseigentümern; §§ 46 WEG, 15a EGZPO, 1 HessSchlichtG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG-Streitigkeit über Grenzbepflanzung: Schlichtungsverfahren ist entbehrlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    WEG: Kein Schlichtungsverfahren zwischen Wohnungseigentümern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schlichtungsverfahren im Streit von Wohnungseigentümern über Grenzbepflanzung nicht obligatorisch

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Also doch kein obligatorisches Schlichtungsverfahren in WEG-Sachen? (IMR 2018, 219)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 730
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16

    WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums: Schlichtungsverfahren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 102/17
    Lediglich das AG Düsseldorf (ZWE 2011, 142) und das LG Dortmund (ZWE 2017, 426) bejahten in Fällen der - analogen - Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht auch die entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht.

    Zwar ist im Ansatz eine vergleichbare Interessenlage mit Blick auf das Nachbarrecht gegeben, als das es auch bei Wohnungseigentümern - wie Nachbarn ein Anliegen ist, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/980 S. 6; vgl. LG Dortmund ZWE 2017, 426).

    Letztlich ist aufgrund dieser Besonderheiten und der Vielzahl der beteiligten Interessen auch im Regelfall nicht zu erwarten, dass durch ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren in Fällen der analogen Anwendung von Nachbarschaftsvorschriften zwischen Sondernutzungsberechtigten eine nennenswerte Entlastung der Justiz erfolgt (vgl. auch LG Dortmund ZWE 2017, 426), zumal dies bereits bei Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn nicht der Fall ist (vgl. MüKOZPO/Gruber § 15a EGZPO Rn. 1).

    Die Kammer vertritt mit dem vorliegenden Urteil eine Ansicht die von der Entscheidung des Landgerichts Dortmund (ZWE 2017, 426) divergieren könnte, zudem handelt es sich um eine ungelöste Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 102/17
    Jedoch sind diese Regelungen - ebenso wie § 906 BGB, der ebenfalls dem Anwendungsbereich von § 15a EGZPO unterfällt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der vergleichbaren Interessenlage auf Wohnungseigentümer entsprechend anwendbar (BGHZ 174, 20 = NJW 2007, 3636; BGHZ 178, 327 = NJW 2014, 458).
  • BGH, 28.09.2007 - V ZR 276/06

    Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften innerhalb einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 102/17
    Jedoch sind diese Regelungen - ebenso wie § 906 BGB, der ebenfalls dem Anwendungsbereich von § 15a EGZPO unterfällt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der vergleichbaren Interessenlage auf Wohnungseigentümer entsprechend anwendbar (BGHZ 174, 20 = NJW 2007, 3636; BGHZ 178, 327 = NJW 2014, 458).
  • BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01

    Regelung über obligatorisches Streitschlichtungsverfahren verfassungsrechtlich

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 102/17
    Zwar sieht das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den Justizgewährungsanspruch eine restriktive Auslegung landesrechtlicher Schlichtungsgesetze als nicht geboten an (BVerfG NJW-RR 2007, 1073 [BVerfG 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01] ).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 1 U 131/14

    Nachbarrechtliche Streitigkeit im Saarland: Erforderlichkeit der Durchführung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 102/17
    Eine solche ist grundsätzlich nicht analogiefähig (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 20.5.2015 - 1 U 131/14).
  • AG Düsseldorf, 30.06.2010 - 291a C 1995/10

    Notwendigkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung in

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 102/17
    Lediglich das AG Düsseldorf (ZWE 2011, 142) und das LG Dortmund (ZWE 2017, 426) bejahten in Fällen der - analogen - Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht auch die entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht.
  • LG Saarbrücken, 15.05.2020 - 5 S 24/19

    Zulässigkeit einer Klage über Lärmimmissionen zwischen Wohnungseigentümern:

    Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall diese Bestimmung auf das Verhältnis der Parteien nicht angewendet und ist insoweit dem Landgericht Frankfurt (Urteil vom 15. März 2018, 2-13 S 102/17) gefolgt, das mit Blick auf eine doppelte Analogie, einmal des Nachbarrechts und zum anderen des § 15 a EGZPO selbst, die Anwendung des § 15 a EGZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 e HessSchlG abgelehnt hat.
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